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§ 6 - Klageregisterverordnung (KlagRegV)

V. v. 26.10.2005 BGBl. I S. 3092; aufgehoben durch § 8 V. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2694
Geltung ab 01.11.2005; FNA: 310-23-1 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 6 Datensicherheit



(1) Der Betreiber des Klageregisters hat durch organisatorische und dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen, die den Vorgaben des Sicherheitskonzepts nach § 2 Abs. 4 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes genügen, sicherzustellen, dass die von den Gerichten übermittelten Daten während ihrer Bekanntmachung im Klageregister unversehrt und vollständig bleiben.

(2) Der Betreiber des Klageregisters hat durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass er von auftretenden Fehlfunktionen unverzüglich Kenntnis erlangt, und hat diese unverzüglich zu beheben.