§ 5 - Weinkonsum-Auswirkungs-Sachverständigenausschuss-Verordnung (WeinASachV)

V. v. 16.10.2014 BGBl. I S. 1628 (Nr. 48)
Geltung ab 30.10.2014; FNA: 2125-5-7-9 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände

§ 5 Ehrenamtliche Tätigkeit, Verfahrensbestimmungen



(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(2) Die §§ 83 bis 86, 89 bis 91 und 93 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend.



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