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§ 93 - Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

neugefasst durch B. v. 23.01.2003 BGBl. I S. 102; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
Geltung ab 30.05.1976; FNA: 201-6 Verwaltungsverfahren und -zwangsverfahren
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§ 93 Niederschrift



1Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Die Niederschrift muss Angaben enthalten über

1.
den Ort und den Tag der Sitzung,

2.
die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden Ausschussmitglieder,

3.
den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,

4.
die gefassten Beschlüsse,

5.
das Ergebnis von Wahlen.

3Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.



 

Zitierungen von § 93 VwVfG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 93 VwVfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VwVfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 88 VwVfG Anwendung der Vorschriften über Ausschüsse
... gelten, wenn sie in einem Verwaltungsverfahren tätig werden, die §§ 89 bis 93 , soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes ...
 
Zitat in folgenden Normen

Tierschutzkommissions-Verordnung
V. v. 23.06.1987 BGBl. I S. 1557; zuletzt geändert durch Artikel 393 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 8 TierSchKomV Ehrenamtliche Tätigkeit Verfahrensbestimmungen
... üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. (2) Die §§ 83 bis 86, 89 bis 93 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten ...

Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln
V. v. 20.06.1978 BGBl. I S. 753
§ 2 AMSachKV Errichtung und Tätigkeit des Prüfungsausschusses
... 83 bis 86, auf die Tätigkeit des Prüfungsausschusses die §§ 89 bis 91 und 93 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ...

Weinkonsum-Auswirkungs-Sachverständigenausschuss-Verordnung (WeinASachV)
V. v. 16.10.2014 BGBl. I S. 1628
§ 5 WeinASachV Ehrenamtliche Tätigkeit, Verfahrensbestimmungen
... ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. (2) Die §§ 83 bis 86, 89 bis 91 und 93 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten ...