§
2 des
Umweltinformationsgesetzes vom
22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704), das durch Artikel
2 Absatz 47 des Gesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- „a)
- die obersten Bundesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, und".
- 2.
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe b wird das Komma gestrichen.
- bb)
- In Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und wird das Wort „oder" angefügt.
- b)
- Folgende Nummer 3 wird angefügt:
- „3.
- mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen unmittelbar oder mittelbar über eine Mehrheit im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a bis c verfügen und der überwiegende Anteil an dieser Mehrheit den in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist."
B. v. 27.10.2014 BGBl. I S. 1643