Artikel 2 - Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (2. FZVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 11. November 2014 1. FZVuGebOStÄndV Artikel 2

Artikel 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 8. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3772) wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 4 Buchstabe a wird in Absatz 1 Satz 4 das Wort „Ablösung" durch das Wort „Entfernung" ersetzt.

2.
Nummer 5 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Änderungen von Angaben zum Halter, wobei bei alleiniger Änderung der Anschrift die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorzulegen ist,"."

3.
Nummer 6 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Erfüllen die abgestempelten Kennzeichenschilder die Anforderungen des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 4 und die Zulassungsbescheinigung Teil I eines Fahrzeugs die Anforderungen des § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2, so kann das Fahrzeug auch dadurch außer Betrieb gesetzt werden, dass der Halter oder der Verfügungsberechtigte dies direkt oder über ein vom Kraftfahrt-Bundesamt betriebenes informationstechnisches System bei der Zulassungsbehörde elektronisch beantragt; dabei ist sicherzustellen, dass

1.
eine sichere Identifizierung des Antragstellers erfolgt und

2.
die vom Halter oder Verfügungsberechtigten übermittelten Daten vollständig und plausibel zwischen dem Kraftfahrt-Bundesamt und der Zulassungsbehörde übermittelt werden (internetbasierte Außerbetriebsetzung)."

bb)
In Satz 7 werden die Wörter „Das Kraftfahrt-Bundesamt erhebt und speichert" durch die Wörter „Soweit der Antrag auf Außerbetriebsetzung nach Satz 1 nicht unmittelbar bei der Zulassungsbehörde gestellt wird, erhebt und speichert das Kraftfahrt-Bundesamt" ersetzt.

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Soweit für die internetbasierte Außerbetriebsetzung auf Systembestandteile zurückgegriffen wird, die einen Zugang zu den Daten des Kraftfahrt-Bundesamtes ermöglichen, hat die Übermittlung der Daten nach Maßgabe eines vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger und nachrichtlich im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards zu erfolgen."

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Bekanntgabe der Außerbetriebsetzung an den Halter bewirkt die Zulassungsbehörde

1.
durch De-Mail, sofern der Halter in seinem elektronischen Antrag ein auf seinen Namen eingerichtetes De-Mail-Konto benennt und den elektronischen Kommunikationsweg eröffnet,

2.
durch sonstige sichere Verfahren, welche die Voraussetzung des § 3a Absatz 2 Nummer 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllen, sofern der Halter den elektronischen Kommunikationsweg eröffnet oder

3.
schriftlich, wenn der Halter die Kommunikationswege nach Nummer 1 oder 2 nicht eröffnet oder wenn die elektronische Bekanntgabe scheitert."

4.
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:

„6a.
In § 23 Absatz 1 wird die Angabe „§ 14 Absatz 2" durch die Angabe „§ 14 Absatz 6" ersetzt."

5.
Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

„12.
§ 47 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen können Ausnahmen von den Vorschriften der Abschnitte 1 bis 5 dieser Verordnung, jedoch nicht von § 12 Absatz 1 und 2 und § 8 Absatz 1a, in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller genehmigen; sofern die Ausnahmen erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet anderer Länder haben, ergeht die Entscheidung im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder.""

6.
In Nummer 13 wird Buchstabe b durch folgende Buchstaben ersetzt:

„b)
In Nummer 10 wird die Angabe „§ 11 Absatz 6" durch die Angabe „§ 11 Absatz 7" ersetzt.

c)
Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

„11.
Entgegen § 12 Absatz 4 Satz 1 oder 2 oder § 13 Absatz 2 Satz 1 oder 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,".

d)
In Nummer 12 wird die Angabe „Absatz 3 Satz 3" durch die Angabe „Absatz 3 Satz 1" ersetzt."

7.
In Nummer 16 Buchstabe a wird Nummer 4 in den Vorbemerkungen der Anlage 5 wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe a wird die Angabe „§ 11 Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 11 Absatz 1 Satz 4" ersetzt.

b)
In Buchstabe c Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe bbb wird die erste Abbildung durch nachfolgende Abbildung ersetzt:



Abbildung Plakette (BGBl. 2014 I S. 1673)


".

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Zitierungen von Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 2. FZVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. FZVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 2. FZVuaÄndV Inkrafttreten
... der Absätze 2 und 3 am 1. April 2015 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 3 und Artikel 2 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 3 Nummer 3 tritt am 1. ...


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