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§ 24 - Direktzahlungen-Durchführungsverordnung (DirektZahlDurchfV)

§ 24 Erteilung von Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland im Fall des Rückgangs der Abnahme des Dauergrünlandanteils auf weniger als 5 Prozent gegenüber dem Referenzanteil



(1) Liegt ein Fall des § 23 Absatz 1 nicht vor und sinkt nach Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes in einer Region die Abnahme des nach Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ermittelten Dauergrünlandanteils

1.
unter 4,9 Prozent, jedoch nicht unter 4,5 Prozent des nach § 16 Absatz 2 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes bekannt gemachten Referenzanteils, macht die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt, dass Genehmigungen für die Umwandlung von Dauergrünland nach Maßgabe des Absatzes 2 erteilt werden können,

2.
unter 4,5 Prozent des nach § 16 Absatz 2 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes bekannt gemachten Referenzanteils, hebt die zuständige Behörde die Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes auf und macht dies im Bundesanzeiger bekannt.

(2) 1Im Fall einer Bekanntmachung nach Absatz 1 Nummer 1 wird die Umwandlung von Dauergrünland genehmigt, wenn in derselben Region eine Fläche mit der entsprechenden Hektarzahl als Dauergrünland angelegt wird. 2§ 16 Absatz 3 Satz 5 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes, die §§ 20, 21, 21a, 22 dieser Verordnung und § 25 der InVeKoS-Verordnung gelten entsprechend. 3Abweichend von Satz 1 wird in den in § 16 Absatz 3 Satz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes genannten Fällen die Umwandlung von Dauergrünland genehmigt ohne Pflicht zur Neuanlage von Dauergrünland.

(3) Steigt nach einer Bekanntmachung nach Absatz 1 Nummer 1 die Abnahme des Dauergrünlandanteils auf über 5 Prozent des nach § 16 Absatz 2 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes bekannt gemachten Referenzanteils an, hebt die zuständige Behörde die Bekanntmachung nach Absatz 1 Nummer 1 auf und macht dies im Bundesanzeiger bekannt.





 

Frühere Fassungen von § 24 DirektZahlDurchfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.03.2018Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
vom 23.03.2018 BAnz AT 29.03.2018 V1
aktuell vorher 14.07.2015Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung
vom 10.07.2015 BAnz AT 13.07.2015 V1
aktuellvor 14.07.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 24 DirektZahlDurchfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 DirektZahlDurchfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DirektZahlDurchfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21a DirektZahlDurchfV Geltungsdauer der Genehmigungen nach § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes (vom 14.07.2015)
... § 23 Absatz 2 Satz 2, 3. mit Ablauf des Tages einer Bekanntmachung nach § 24 Absatz 3, 4. soweit ein Fall der Nummern 1 bis 3 nicht vorliegt, mit Ablauf des auf die ...
§ 24b DirektZahlDurchfV Auswahl der Betriebsinhaber (vom 14.07.2015)
... 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes, 2. in einem Fall des § 24 Absatz 2 Satz 1 dieser Verordnung, 3. nach den für die Jahre 2012 bis 2014 jeweils ... Fall des § 16 Absatz 3 Satz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes oder des § 24 Absatz 2 Satz 3 dieser Verordnung vorliegt. (3) Im Falle des Absatzes 2 ist die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 23.03.2018 BAnz AT 29.03.2018 V1
Artikel 1 3. DirektZahlDurchfVuaÄndV Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
... „an anderer Stelle" durch das Wort „in" ersetzt. 5. In § 24 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „andere" gestrichen. 6. In § 25 Absatz 1 Satz 1 werden ...

Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 10.07.2015 BAnz AT 13.07.2015 V1
Artikel 1 DirektZahlDurchfVuaÄndV Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
... § 23 Absatz 2 Satz 2, 3. mit Ablauf des Tages einer Bekanntmachung nach § 24 Absatz 3, 4. soweit ein Fall der Nummern 1 bis 3 nicht vorliegt, mit Ablauf des auf ... des dort genannten Schlusstermins derjenige für das Jahr 2016." 4. § 24 wird wie folgt gefasst: „§ 24 Erteilung von Genehmigungen zur Umwandlung ... das Jahr 2016." 4. § 24 wird wie folgt gefasst: „§ 24 Erteilung von Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland im Fall des Rückgangs der ... Absatz 1 Nummer 1 auf und macht dies im Bundesanzeiger bekannt." 5. Nach § 24 wird folgender Unterabschnitt 5 eingefügt: „Unterabschnitt 5 ... 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes, 2. in einem Fall des § 24 Absatz 2 Satz 1 dieser Verordnung, 3. nach den für die Jahre 2012 bis 2014 ... Fall des § 16 Absatz 3 Satz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes oder des § 24 Absatz 2 Satz 3 dieser Verordnung vorliegt. (3) Im Falle des Absatzes 2 ist die ...