1Nicht genutzte Genehmigungen nach §
16 Absatz 3 des
Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes enden,
- 1.
- soweit ein Fall des § 23 nicht vorliegt, mit Ablauf des Tages einer Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes,
- 2.
- soweit ein Fall des § 23 vorliegt, mit Ablauf des Tages einer Bekanntmachung nach § 23 Absatz 2 Satz 2,
- 3.
- mit Ablauf des Tages einer Bekanntmachung nach § 24 Absatz 3,
- 4.
- soweit ein Fall der Nummern 1 bis 3 nicht vorliegt, mit Ablauf des auf die Genehmigung folgenden nach den Vorschriften über das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem maßgeblichen Schlusstermins für den Antrag auf Direktzahlung.
2Für Genehmigungen, die bis zu dem sich nach Satz 1 Nummer 4 für das Jahr 2015 ergebenden Schlusstermin erteilt worden sind, tritt an die Stelle des dort genannten Schlusstermins derjenige für das Jahr 2016.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 10.07.2015 BAnz AT 13.07.2015 V1
Artikel 1 DirektZahlDurchfVuaÄndV Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung ... unverzüglich rückumzuwandeln." 3. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt: „§ 21a Geltungsdauer der Genehmigungen nach § 16 ... 3. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt: „§ 21a Geltungsdauer der Genehmigungen nach § 16 Absatz 3 des ... § 16 Absatz 3 Satz 5 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes, die §§ 20, 21, 21a , 22 dieser Verordnung und § 25 der InVeKoS-Verordnung gelten entsprechend. Abweichend von ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 27.04.2017 BGBl. I S. 989