(1) Als Dauergrünland nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten, unbeschadet des
§ 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes, Flächen, die mindestens fünf Jahre lang nicht umgepflügt worden sind, sofern die Flächen durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebes sind.
(2) Das Umpflügen einer Fläche, für die im Jahr 2017 die Voraussetzungen für die Bewertung als Dauergrünland im Rahmen der für das Jahr 2017 geltenden Vorschriften über die Direktzahlungen vorlagen, vom 29. Dezember 2017 bis zum 30. März 2018 gilt nicht als Umpflügen im Sinne des Absatzes 1.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 1 V. v. 24.02.2015 BGBl. I S. 166; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
§ 10a InVeKoSV Zusätzliche Angaben für bestimmte Flächen im Antragsjahr 2018 (vom 30.03.2018) ... für das Jahr 2017 geltenden Vorschriften über die Direktzahlungen vorlagen, aufgrund des § 2a der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung für das Jahr 2018 nicht mehr als Dauergrünland zu bewerten ist, schriftlich im ... der betroffenen Fläche, 2. ein geeigneter Nachweis für das gemäß § 2a der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung zu berücksichtigende Umpflügen. Von der Beifügung eines ...
Dritte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 23.03.2018 BAnz AT 29.03.2018 V1
Artikel 2 3. DirektZahlDurchfVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung ... für das Jahr 2017 geltenden Vorschriften über die Direktzahlungen vorlagen, aufgrund des § 2a der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung für das Jahr 2018 nicht mehr als Dauergrünland zu bewerten ist, schriftlich im ... der betroffenen Fläche, 2. ein geeigneter Nachweis für das gemäß § 2a der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung zu berücksichtigende Umpflügen. Von der Beifügung eines Nachweises ...