Änderung §§ 6 bis 9 DirektZahlDurchfV vom 30.03.2018

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§ 6 DirektZahlDurchfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.03.2018 geltenden Fassung
§§ 6 bis 9 DirektZahlDurchfV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.03.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.03.2018 BAnz AT 29.03.2018 V1

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Anwendung von Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013


(Text neue Fassung)

§§ 6 bis 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der Betrag nach Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird in Höhe von 5.000 Euro festgesetzt.



 



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