Änderung § 17 PrüVOFortkfmBf vom 17.12.2019

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§ 15 PrüVOFortkfmBf a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 17 PrüVOFortkfmBf n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Text alte Fassung)

§ 15 Übergangsvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 17 Übergangsvorschriften


(Textabschnitt unverändert)

(1) Begonnene Prüfungsverfahren zum 'Fachkaufmann für Handwerkswirtschaft' und zur 'Fachkauffrau für Handwerkswirtschaft', zum 'Technischen Fachwirt (HWK)' und zur 'Technischen Fachwirtin (HWK)', zur 'Fachkauffrau (HWK)' und zum 'Fachkaufmann (HWK)' sowie zum 'Geprüften Fachkaufmann (HWK)' und zur 'Geprüften Fachkauffrau (HWK)' können bis zum 30. Juni 2016 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Bei Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 kann die Anwendung der bisherigen Vorschriften schriftlich vereinbart werden.

(2) Eine Wiederholungsprüfung für begonnene Prüfungsverfahren kann auf Antrag des Prüflings nach dieser Verordnung durchgeführt werden.






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