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§ 10 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)
§ 10 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Auf Antrag werden vom Prüfungsausschuss anerkannt
- 1.
- Studien- und Prüfungsleistungen anderer Studiengänge sowie
- 2.
- Prüfungsleistungen, die vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt worden sind,
(2) Das Nähere regelt der Prüfungsausschuss in einer Richtlinie.
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