Das
Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel
13c des Gesetzes vom
19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „1. August 2013" durch die Angabe „1. März 2014" ersetzt.
- bb)
- In dem Satzteil nach Nummer 3 wird die Angabe „1,2 Prozent" durch die Angabe „2,8 Prozent" ersetzt und werden die Wörter „sowie in den Fällen des § 76 die Monatsbeträge der Anlagen 1 und 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes" gestrichen.
- cc)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Das Grundgehalt wird mindestens um einen Prozentsatz erhöht, der einem Erhöhungsbetrag von 90 Euro entspricht, jedoch um 0,2 Prozentpunkte vermindert ist."
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „1. August 2013" durch die Angabe „1. März 2014" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 1 wird die Angabe „1,2 Prozent" durch die Angabe „2,8 Prozent" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 2 wird die Angabe „0,96 Prozent" durch die Angabe „2,24 Prozent" ersetzt.
- dd)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Für die Erhöhung der Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen nach Satz 1 Nummer 1 gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend."
- c)
- In Absatz 4 wird die Angabe „1. August 2013" durch die Angabe „1. März 2014" ersetzt.
- 2.
- Die Anlagen IV, V, VI, VIII und IX erhalten die aus den Anhängen 1 bis 5 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.