§
71 des
Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel
3 des Gesetzes vom
28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ist der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten, erhöhen sich die Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem
Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, ab 1. März 2014 entsprechend §
14 Absatz 2 des
Bundesbesoldungsgesetzes, jedoch um 0,1 Prozentpunkte vermindert. Für Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers gilt Satz 1 entsprechend. Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, sowie der Betrag nach Artikel 13 § 2 Absatz 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967) erhöhen sich ab 1. März 2014 um 2,7 Prozent."
- 2.
- In Absatz 3 werden die Wörter „ab 1. August 2013 um 54,63 Euro" durch die Wörter „ab 1. März 2014 um 56,16 Euro" ersetzt.