Das
ESM-Finanzierungsgesetz vom
13. September 2012 (BGBl. I S. 1918) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Finanzhilfen zur Rekapitalisierung von Finanzinstituten können einer Vertragspartei oder auf deren Antrag direkt Finanzinstituten dieser Vertragspartei gewährt werden."
- 2.
- § 4 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „Artikel 13 Absatz 4 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus" die Wörter „und im Falle der Gewährung einer direkt an Finanzinstitute gewährten Finanzhilfe bei der Annahme einer institutsspezifischen Vereinbarung" eingefügt.
- b)
- In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und wird folgende Nummer 4 angefügt:
- „4.
- bei Beschlüssen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus über die Festlegung und Änderung von Obergrenzen der für ein bestimmtes Finanzhilfeinstrument insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel."
- 3.
- In § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort „Finanzhilfefazilitäten" durch die Wörter „dem Europäischen Stabilitätsmechanismus" ersetzt und werden nach der ersten Nennung des Wortes „Stabilitätsmechanismus" die Wörter „sowie gemäß einem Beschluss nach Artikel 19 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus zur Verfügung stehenden Finanzhilfeinstrumente" eingefügt.
G. v. 14.12.2022 BGBl. I S. 2270