Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Gesetz zur Änderung des ESM-Finanzierungsgesetzes (ESMFinGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 29.11.2014 BGBl. I S. 1821 (Nr. 55); Inkrafttreten noch nicht bekanntgegeben
| |

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des ESM-Finanzierungsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 8. Dezember 2014 ESMFinG § 2, § 4, § 5

Das ESM-Finanzierungsgesetz vom 13. September 2012 (BGBl. I S. 1918) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Finanzhilfen zur Rekapitalisierung von Finanzinstituten können einer Vertragspartei oder auf deren Antrag direkt Finanzinstituten dieser Vertragspartei gewährt werden."

2.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „Artikel 13 Absatz 4 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus" die Wörter „und im Falle der Gewährung einer direkt an Finanzinstitute gewährten Finanzhilfe bei der Annahme einer institutsspezifischen Vereinbarung" eingefügt.

b)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und wird folgende Nummer 4 angefügt:

„4.
bei Beschlüssen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus über die Festlegung und Änderung von Obergrenzen der für ein bestimmtes Finanzhilfeinstrument insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel."

3.
In § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort „Finanzhilfefazilitäten" durch die Wörter „dem Europäischen Stabilitätsmechanismus" ersetzt und werden nach der ersten Nennung des Wortes „Stabilitätsmechanismus" die Wörter „sowie gemäß einem Beschluss nach Artikel 19 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus zur Verfügung stehenden Finanzhilfeinstrumente" eingefügt.


Artikel 2 Inkrafttreten


Artikel 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Dieses Gesetz tritt mit Inkrafttreten des Beschlusses des ESM-Gouverneursrats zur Änderung der Finanzhilfeinstrumente nach Artikel 19 des Vertrags vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus in Kraft, frühestens jedoch am Tag nach seiner Verkündung.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. *)


---
*)
Anm. d. Red.: Gemäß B. v. 12. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2193) ist das Gesetz am 8. Dezember 2014 in Kraft getreten.




Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble