Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 16 Absatz 6 des Mindestlohngesetzes (MiLoGMeldStellV)

V. v. 24.11.2014 BGBl. I S. 1823 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
Geltung ab 01.01.2015; FNA: 802-5-1 Tarifvertrag und Mindestarbeitsbedingungen
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Eingangsformel
§ 1 Meldestelle
§ 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 16 Absatz 6 des Mindestlohngesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

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§ 1 Meldestelle


§ 1 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Generalzolldirektion ist zuständige Behörde der Zollverwaltung im Sinne von § 16 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 des Mindestlohngesetzes.


Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts G. v. 28. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 172 m.W.v. 1. Juli 2023

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§ 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble



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