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§ 16 - Mindestlohngesetz (MiLoG)
Artikel 1 G. v. 11.08.2014 BGBl. I S. 1348 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 969
Geltung ab 16.08.2014; FNA: 802-5 Tarifvertrag und Mindestarbeitsbedingungen
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Geltung ab 16.08.2014; FNA: 802-5 Tarifvertrag und Mindestarbeitsbedingungen
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§ 16 Meldepflicht
§ 16 wird in 13 Vorschriften zitiert
(1) 1Ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer oder mehrere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes beschäftigt, ist verpflichtet, vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung nach Absatz 6 vorzulegen, die die für die Prüfung wesentlichen Angaben enthält. 2Wesentlich sind die Angaben über
- 1.
- den Familiennamen, den Vornamen und das Geburtsdatum der von ihm im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- 2.
- den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung,
- 3.
- den Ort der Beschäftigung,
- 4.
- den Ort im Inland, an dem die nach § 17 erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,
- 5.
- den Familiennamen, den Vornamen, das Geburtsdatum und die Anschrift in Deutschland der oder des verantwortlich Handelnden und
- 6.
- den Familiennamen, den Vornamen und die Anschrift in Deutschland einer oder eines Zustellungsbevollmächtigten, soweit diese oder dieser nicht mit der oder dem in Nummer 5 genannten verantwortlich Handelnden identisch ist.
(2) Der Arbeitgeber hat der Anmeldung eine Versicherung beizufügen, dass er die Verpflichtungen nach § 20 einhält.
(3) 1Überlässt ein Verleiher mit Sitz im Ausland eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer oder mehrere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung einem Entleiher, hat der Entleiher in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung der zuständigen Behörde der Zollverwaltung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache mit folgenden Angaben zuzuleiten:
- 1.
- den Familiennamen, den Vornamen und das Geburtsdatum der überlassenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- 2.
- den Beginn und die Dauer der Überlassung,
- 3.
- den Ort der Beschäftigung,
- 4.
- den Ort im Inland, an dem die nach § 17 erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,
- 5.
- den Familiennamen, den Vornamen und die Anschrift in Deutschland einer oder eines Zustellungsbevollmächtigten des Verleihers,
- 6.
- den Familiennamen, den Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des Verleihers.
(4) Der Entleiher hat der Anmeldung eine Versicherung des Verleihers beizufügen, dass dieser die Verpflichtungen nach § 20 einhält.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen,
- 1.
- dass, auf welche Weise und unter welchen technischen und organisatorischen Voraussetzungen eine Anmeldung, eine Änderungsmeldung und die Versicherung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 elektronisch übermittelt werden kann,
- 2.
- unter welchen Voraussetzungen eine Änderungsmeldung ausnahmsweise entfallen kann, und
- 3.
- wie das Meldeverfahren vereinfacht oder abgewandelt werden kann, sofern die entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen einer regelmäßig wiederkehrenden Werk- oder Dienstleistung eingesetzt werden oder sonstige Besonderheiten der zu erbringenden Werk- oder Dienstleistungen dies erfordern.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die zuständige Behörde nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 bestimmen.
Zitierungen von § 16 MiLoG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 MiLoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MiLoG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 MiLoG Erstellen und Bereithalten von Dokumenten
... Zustimmung des Bundesrates die Verpflichtungen des Arbeitgebers oder eines Entleihers nach § 16 und den Absätzen 1 und 2 hinsichtlich bestimmter Gruppen von Arbeitnehmerinnen und ...
§ 18 MiLoG Zusammenarbeit der in- und ausländischen Behörden
... die zuständigen örtlichen Landesfinanzbehörden über Meldungen nach § 16 Absatz 1 und 3. (2) Die Behörden der Zollverwaltung und die übrigen ...
§ 21 MiLoG Bußgeldvorschriften (vom 18.07.2019)
... in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, 4. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise ... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zuleitet, 5. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 3 , auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2, eine Änderungsmeldung nicht, nicht richtig, nicht ... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, 6. entgegen § 16 Absatz 2 oder 4 eine Versicherung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beifügt, 7. entgegen ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Mindestlohnmeldeverordnung (MiLoMeldV)V. v. 26.11.2014 BGBl. I S. 1825; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 31.10.2016 BGBl. I S. 2494
Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 16 Absatz 6 des Mindestlohngesetzes (MiLoGMeldStellV)V. v. 24.11.2014 BGBl. I S. 1823; zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 15 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Sonstige
Verordnung zur Änderung der MindestlohnmeldeverordnungV. v. 31.10.2016 BGBl. I S. 2494
Zitat in folgenden Normen
Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung (MiLoDokV)
V. v. 29.07.2015 BAnz AT 31.07.2015 V1; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 969
§ 1 MiLoDokV (vom 01.10.2022)
... Die Pflicht zur Abgabe einer schriftlichen Anmeldung nach § 16 Absatz 1 oder 3 des Mindestlohngesetzes , die Pflicht zur Abgabe einer Versicherung nach § 16 Absatz 2 oder 4 des Mindestlohngesetzes ... § 16 Absatz 1 oder 3 des Mindestlohngesetzes, die Pflicht zur Abgabe einer Versicherung nach § 16 Absatz 2 oder 4 des Mindestlohngesetzes sowie die Pflicht zum Erstellen und Bereithalten von Dokumenten nach § 17 Absatz 1 und 2 des ... Monaten unberücksichtigt. (2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Pflichten nach § 16 Absatz 1 bis 4 und § 17 Absatz 1 und 2 des Mindestlohngesetzes sowie die entsprechenden Pflichten nach ...
Mindestlohnmeldeverordnung (MiLoMeldV)
V. v. 26.11.2014 BGBl. I S. 1825; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 31.10.2016 BGBl. I S. 2494
§ 1 MiLoMeldV Meldungen (vom 01.01.2017)
... Der Arbeitgeber mit Sitz im Ausland soll die Meldungen nach § 16 Absatz 1 des Mindestlohngesetzes und § 18 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sowie ... und § 18 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sowie die Versicherung nach § 16 Absatz 2 des Mindestlohngesetzes und § 18 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes ... 1 gilt entsprechend für Entleiher 1. bei Meldungen a) nach § 16 Absatz 3 des Mindestlohngesetzes, b) nach § 18 Absatz 3 des ... sowie 2. bei der Versicherung a) nach § 16 Absatz 4 des Mindestlohngesetzes, b) nach § 18 Absatz 4 des ...
§ 2 MiLoMeldV Abwandlung der Anmeldung
... Abweichend von der Meldepflicht nach § 16 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Mindestlohngesetzes und § 18 Absatz 1 Satz 1 und 2 des ... Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Angaben des Entleihers auf Grund des § 16 Absatz 3 des Mindestlohngesetzes, des § 18 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des ...
§ 3 MiLoMeldV Änderungsmeldung
... nach § 2 Absatz 2 gemachten Angaben müssen Arbeitgeber oder Entleiher entgegen § 16 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 des Mindestlohngesetzes, § 18 Absatz 1 Satz 3 und Absatz ... nach § 2 Absatz 3 gemachten Angaben müssen Arbeitgeber oder Entleiher entgegen § 16 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 des Mindestlohngesetzes, § 18 Absatz 1 Satz 3 und Absatz ...
Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 16 Absatz 6 des Mindestlohngesetzes (MiLoGMeldStellV)
V. v. 24.11.2014 BGBl. I S. 1823; zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 15 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
§ 1 MiLoGMeldStellV Meldestelle (vom 01.01.2016)
... Generalzolldirektion ist zuständige Behörde der Zollverwaltung im Sinne von § 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Mindestlohnmeldeverordnung
V. v. 31.10.2016 BGBl. I S. 2494
Artikel 1 MiLoMeldVÄndV Änderung der Mindestlohnmeldeverordnung
... 1 Meldungen (1) Der Arbeitgeber mit Sitz im Ausland soll die Meldungen nach § 16 Absatz 1 des Mindestlohngesetzes und § 18 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sowie ... und § 18 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sowie die Versicherung nach § 16 Absatz 2 des Mindestlohngesetzes und § 18 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes ... 1 gilt entsprechend für Entleiher 1. bei Meldungen a) nach § 16 Absatz 3 des Mindestlohngesetzes, b) nach § 18 Absatz 3 des ... sowie 2. bei der Versicherung a) nach § 16 Absatz 4 des Mindestlohngesetzes, b) nach § 18 Absatz 4 des ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung (MiLoDokV)
V. v. 18.12.2014 BAnz AT 29.12.2014 V1; aufgehoben durch § 2 V. v. 29.07.2015 BAnz AT 31.07.2015 V1
§ 1 MiLoDokV
... Pflicht zur Abgabe einer schriftlichen Anmeldung nach § 16 Absatz 1 oder 3 des Mindestlohngesetzes, die Pflicht zur Abgabe einer Versicherung nach § 16 ... 16 Absatz 1 oder 3 des Mindestlohngesetzes, die Pflicht zur Abgabe einer Versicherung nach § 16 Absatz 2 oder 4 des Mindestlohngesetzes sowie die Pflicht zum Erstellen und Bereithalten von ...
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