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Synopse aller Änderungen der MiLoGMeldStellV am 01.07.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2023 durch Artikel 8 des KraftfEntSG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MiLoGMeldStellV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

MiLoGMeldStellV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2023 geltenden Fassung
MiLoGMeldStellV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Meldestelle


(Text alte Fassung)

Die Generalzolldirektion ist zuständige Behörde der Zollverwaltung im Sinne von § 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 des Mindestlohngesetzes.

(Text neue Fassung)

Die Generalzolldirektion ist zuständige Behörde der Zollverwaltung im Sinne von § 16 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 des Mindestlohngesetzes.