Änderung § 1 MiLoMeldV vom 01.01.2017

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§ 1 MiLoMeldV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 1 MiLoMeldV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 31.10.2016 BGBl. I S. 2494
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Meldung


(Text neue Fassung)

§ 1 Meldungen


vorherige Änderung

Für die Abgabe der Meldung nach § 16 Absatz 1 des Mindestlohngesetzes und § 18 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sollen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland den von der Zollverwaltung hierfür vorgesehenen Vordruck verwenden. Entsprechendes gilt für Entleiher hinsichtlich der Meldung nach § 16 Absatz 3 des Mindestlohngesetzes, § 18 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 17b Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.



(1) 1 Der Arbeitgeber mit Sitz im Ausland soll die Meldungen nach § 16 Absatz 1 des Mindestlohngesetzes und § 18 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sowie die Versicherung nach § 16 Absatz 2 des Mindestlohngesetzes und § 18 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes elektronisch übermitteln. 2 Für die elektronische Übermittlung hat er das Internetportal zu nutzen, das die Zollverwaltung zur Verfügung stellt.

(2) Absatz 1
gilt entsprechend für Entleiher

1. bei Meldungen

a)
nach § 16 Absatz 3 des Mindestlohngesetzes,

b) nach
§ 18 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und

c) nach
§ 17b Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sowie

2. bei der Versicherung

a) nach § 16 Absatz 4 des Mindestlohngesetzes,

b) nach § 18 Absatz 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und

c) nach § 17b Absatz 2 des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.

(3) 1 Bei der elektronischen Übermittlung nach den Absätzen 1 und 2 hat die Zollverwaltung Verfahren einzusetzen, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen sowie die Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten. 2 Bei Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind die Daten über das Internetportal Ende-zu-Ende zu verschlüsseln. 3 Jede Meldung sowie die darin enthaltenen Datensätze sind systemseitig mit einem eindeutigen Kennzeichen zur Identifizierung zu versehen.


 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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