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§ 4 - Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetz (AgrarZahlVerpflG)

Artikel 1 G. v. 02.12.2014 BGBl. I S. 1928 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 28 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 01.01.2015, Ermächtigungen ab 09.12.2014; FNA: 7847-38 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 4 Ermächtigungen



(1) 1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, um Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 sachgerecht durchzuführen,

1.
die näheren Einzelheiten der Grundanforderungen an die Betriebsführung im Rahmen des Artikels 93 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013,

2.
die näheren Einzelheiten der Anforderungen an die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand im Rahmen des Artikels 93 Absatz 1 und des Artikels 94 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013,

3.
die Maßnahmen, die im Rahmen der Artikel 97 und 99 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 im Falle der Nichteinhaltung der Anforderungen nach Artikel 93 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ergriffen werden können, insbesondere die Voraussetzungen für und die Anforderungen an eine Kürzung der Zahlungen oder einen ganzen oder teilweisen Ausschluss von den Zahlungen im Sinne des Artikels 92 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

zu regeln. 2§ 6 Absatz 4 Satz 2 des Marktorganisationsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1.
Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der jeweils im Rahmen dieser Verordnungen oder zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union in diesem Gesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist,

2.
Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Europäischen Union unanwendbar geworden sind.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
zur Durchführung des Artikels 93 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und der im Rahmen dieser Verordnung oder zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union den Umbruch von Dauergrünland zu verbieten oder zu beschränken, soweit sich im Jahr 2014 der Anteil des Dauergrünlandes bezogen auf das Referenzjahr 2003 um mehr als 5 vom Hundert verringert hat,

2.
zur Durchführung des Artikels 93 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und der im Rahmen dieser Verordnung oder zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union im Falle eines Rückganges des Anteils des Dauergrünlandes an der gesamten im Jahr 2014 genutzten landwirtschaftlichen Fläche um mehr als 8 vom Hundert bezogen auf das Referenzjahr 2003 zu bestimmen, dass umgebrochene Dauergrünlandflächen wieder eingesät werden oder auf sonstigen Flächen Dauergrünland neu angelegt wird.

(4) 1In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann die Ermächtigung auf die Landesregierungen übertragen werden, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach Satz 1 oder Absatz 3 durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(5) Die Länder können nach Maßgabe ihres jeweiligen Landesorganisationsrechts die Aufgaben der Fachüberwachungsbehörden ihres Landes nach § 2 Absatz 3 einer Zahlstelle im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 oder einer anderen Behörde ihres Landes übertragen.





 

Frühere Fassungen von § 4 AgrarZahlVerpflG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 284 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 AgrarZahlVerpflG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 AgrarZahlVerpflG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrarZahlVerpflG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 AgrarZahlVerpflG Grundanforderungen an die Betriebsführung, Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
... zu führen und 2. nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 Maßnahmen zu ergreifen, um die in Artikel 93 Absatz 1 und Artikel 94 in ...
§ 7 AgrarZahlVerpflG Übergangsregelungen
... Die §§ 3 und 4 Absatz 3 Nummer 1 und 2 und Rechtsverordnungen auf Grund des § 4 Absatz 3 Nummer 1 und 2 sind ... Die §§ 3 und 4 Absatz 3 Nummer 1 und 2 und Rechtsverordnungen auf Grund des § 4 Absatz 3 Nummer 1 und 2 sind mit Ablauf des 31. Dezember 2016 nicht mehr anzuwenden.  ... Vorschriften, die auf solche Ermächtigungen gestützt sind, aufzuheben. § 4 Absatz 4 Satz 2 gilt ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung (AgrarZahlVerpflV)
V. v. 17.12.2014 BAnz AT 23.12.2014 V1; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.09.2021 BGBl. I S. 4302
Düngeverordnung (DüV)
Artikel 1 V. v. 26.05.2017 BGBl. I S. 1305; zuletzt geändert durch Artikel 97 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Sonstige
Dritte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
V. v. 22.09.2020 BAnz AT 24.09.2020 V1
Erste Verordnung zur Änderung der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
V. v. 09.03.2017 BGBl. I S. 455
Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
V. v. 27.09.2018 BAnz AT 28.09.2018 V1
Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 10.07.2015 BAnz AT 13.07.2015 V1
Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften
V. v. 28.04.2020 BGBl. I S. 846
Verordnung zur Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen
V. v. 26.05.2017 BGBl. I S. 1305
Vierte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
V. v. 17.09.2021 BGBl. I S. 4302
Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
V. v. 24.09.2019 BAnz AT 27.09.2019 V1
Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 12.12.2017 BGBl. I S. 3938
 
Zitat in folgenden Normen

Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung (AgrarZahlVerpflV)
V. v. 17.12.2014 BAnz AT 23.12.2014 V1; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.09.2021 BGBl. I S. 4302
§ 6 AgrarZahlVerpflV Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion
... Anforderungen auszurichten haben. Die Landesregierungen haben durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des ...