(3) Die zuständigen Behörden richten ein Frühwarnsystem nach Artikel 99 Absatz 2 Unterabsatz 2 bis 4 der
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit Artikel 39 Absatz 3 der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48) ein.