Das
Marktorganisationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), das zuletzt durch Artikel
4 Absatz 93 des Gesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
„(1a) Direktzahlungen im Sinne dieses Gesetzes sind Vergünstigungen im Rahmen von Einkommensstützungsregelungen, ausgenommen Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums, die
- 1.
- in Regelungen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik als Direktzahlungen bezeichnet sind oder
- 2.
- aus für Direktzahlungen im Sinne der Nummer 1 bestimmten Finanzmitteln gewährt werden."
- 2.
- In § 6 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können die Erstellung und der Inhalt von Strategien oder operationeller Programme einschließlich der zugehörigen Verfahren geregelt werden, soweit eine Strategie oder ein operationelles Programm für die Durchführung einer Vergünstigung im Sinne des Absatzes 1 unionsrechtlich erforderlich ist und der Inhalt der Strategie oder des operationellen Programms nach den Regelungen des §
1 Absatz 2 bestimmt oder bestimmbar ist."
Verordnung zum Erlass und zur Aufhebung milchmarktordnungsrechtlicher Bestimmungen
V. v. 21.05.2015 BGBl. I S. 827
B. v. 07.11.2017 BGBl. I S. 3746
Bekanntmachung MOGNB 2017 ... (BGBl. I S. 1666) aufgehoben worden ist, 9. den am 9. Dezember 2014 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928 ), 10. den am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Dezember ...
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178