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§ 8 - Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (1. BMeldDÜV)

§ 8 Fortschreibung der Daten



(1) Werden in § 3 Absatz 1 und 2 Nummer 4, 7 und 8 des Bundesmeldegesetzes bezeichnete Daten bei einer für eine Wohnung der Person zuständigen Meldebehörde fortgeschrieben, insbesondere weil sie unrichtig oder unvollständig waren oder weil die Person ihren Meldepflichten nach § 17 Absatz 1 bis 3, § 21 Absatz 4, § 28 Absatz 1 und 2, § 29 Absatz 1 bis 4 und § 32 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, so übermittelt diese Meldebehörde gemäß § 33 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes den für alle weiteren Wohnungen der Person zuständigen Meldebehörden unverzüglich die fortgeschriebenen Daten sowie die Hinweise, die zum Nachweis ihrer Richtigkeit gespeichert worden sind.

(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich durch Abmeldung oder besondere Erklärung der meldepflichtigen Person der Status der Wohnung ändert. 2In diesen Fällen sind auch der neue Wohnungsstatus (Datenblatt 1213) und das Datum des Wohnungsstatuswechsels (Datenblatt 1301a) zu übermitteln.

(3) § 7 Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) 1Ändern sich die in § 3 Absatz 1 Nummer 14, 15 oder 18 oder Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d und Nummer 3 des Bundesmeldegesetzes bezeichneten Daten von Ehegatten oder Lebenspartnern ohne gemeinsame Wohnung oder findet ein Wegzug in das Ausland oder nach unbekannt statt, so übermittelt die Meldebehörde der für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner zuständigen Meldebehörde die geänderten Daten (Änderungsmitteilung Ehegatte oder Lebenspartner). 2Dabei sind zusätzlich anzugeben:

1.
Name und Geburtsdatum der Person, deren Daten sich ändern (Datenblätter 0101 bis 0106, 0201 bis 0202, 0301, 0601) und

2.
Name und Geburtsdatum des Ehegatten oder des Lebenspartners sowie Geburtsname des Ehegatten oder Lebenspartners, der zu der unter Nummer 1 genannten Person gespeichert ist (Datenblätter 1501 bis 1503, 1505, 1517 bis 1519, 1521).

(5) Verstirbt ein Ehegatte oder Lebenspartner ohne gemeinsame Wohnung, so hat die für ihn zuständige Meldebehörde die für den hinterbliebenen Ehegatten oder den hinterbliebenen Lebenspartner zuständige Meldebehörde darüber zu unterrichten und ihr folgende Daten zu übermitteln (Sterbefallmitteilung Ehegatte oder Lebenspartner):

1.
Name und Geburtsdatum der verstorbenen Person (Datenblätter 0101 bis 0106, 0201 bis 0202, 0301 und 0601),

2.
Name und Geburtsdatum des hinterbliebenen Ehegatten oder des hinterbliebenen Lebenspartners, der zu der unter Nummer 1 genannten Person gespeichert ist (Datenblätter 1501 bis 1503, 1505, 1517 bis 1519, 1521), sowie

3.
das Sterbedatum mit dem Datenblatt 1901.





 

Frühere Fassungen von § 8 1. BMeldDÜV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2022Artikel 2 Verordnung zur Bestimmung von Inhalt, Form und Verfahren von Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 20.04.2022 BGBl. I S. 683

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 1. BMeldDÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 1. BMeldDÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. BMeldDÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 1. BMeldDÜV Allgemeines (vom 01.05.2022)
... als auch die für die Nebenwohnung der Person zuständigen Meldebehörden. § 8 Absatz 1 bleibt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Bestimmung von Inhalt, Form und Verfahren von Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 20.04.2022 BGBl. I S. 683
Artikel 2 BMeldDigiVEV Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... die Angabe „Absatz 4" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt. 4. In § 8 Absatz 1 wird die Angabe „7" durch die Angabe „4, 7" ...