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Änderung § 8 2. BMeldDÜV vom 01.11.2025

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§ 8 2. BMeldDÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung
§ 8 2. BMeldDÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 22.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 23

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt


1 Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 64 des Straßenverkehrsgesetzes nach einer Änderung des Geburtsnamens oder des Vornamens einer Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Aktualisierung der dort im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister über diese Person gespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten (KBA-Registermitteilung):


| | Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)

(Text alte Fassung)

1. | Familienname | 0101 bis 0102,

2. | Geburtsname | 0201 bis 0202,

(Text neue Fassung)

1. | Familienname | 0101a,

2. | Geburtsname | 0201a,

3. | Vornamen | 0301, 0303,

4. | Geburtsdatum und Geburtsort
sowie bei Geburt im Ausland
auch den Staat | 0601 bis 0603,

5. | Geschlecht | 0701,

6. | Datum des zugrunde liegen-
den Rechtsaktes | 0205, 0304,

7. | Bezeichnung und Akten-
zeichen der Behörde,
die die Namensänderung
veranlasst hat | 0206, 0305.


2 Im Falle einer Änderung des Geburtsnamens ist der bisherige Geburtsname ebenfalls zu übermitteln.