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§ 8 - Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (2. BMeldDÜV)

§ 8 Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt



1Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 64 des Straßenverkehrsgesetzes nach einer Änderung des Geburtsnamens oder des Vornamens einer Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Aktualisierung der dort im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister über diese Person gespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten (KBA-Registermitteilung):

  Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)
1.Familienname 0101a,
2.Geburtsname 0201a,
3.Vornamen0301, 0303,
4.Geburtsdatum und Geburtsort
sowie bei Geburt im Ausland
auch den Staat
0601 bis 0603,
5.Geschlecht0701,
6.Datum des zugrunde liegen-
den Rechtsaktes
0205, 0304,
7.Bezeichnung und Akten-
zeichen der Behörde,
die die Namensänderung
veranlasst hat
0206, 0305.


2Im Falle einer Änderung des Geburtsnamens ist der bisherige Geburtsname ebenfalls zu übermitteln.



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Frühere Fassungen von § 8 2. BMeldDÜV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2025Artikel 2 Verordnung zur Bereinigung der Namensschreibweise im Meldewesen sowie weiterer Änderungen
vom 22.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 23

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 2. BMeldDÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 2. BMeldDÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. BMeldDÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 2. BMeldDÜV Allgemeines (vom 27.06.2024)
... der Hauptwohnung. (3) Die zu übermittelnden Daten sind in den §§ 4 bis 11 unter Angabe der Blatt-Nummern des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Bereinigung der Namensschreibweise im Meldewesen sowie weiterer Änderungen
V. v. 22.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 23
Artikel 2 NamSchrBV Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... „0201 bis 0204," durch die Angabe „0201a, 0203a," ersetzt. 4. § 8 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „0101 bis ...