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Änderung § 6 2. BMeldDÜV vom 01.01.2017

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§ 6 2. BMeldDÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 6 2. BMeldDÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 22 Abs. 11 G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Datenübermittlung an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung


(Text neue Fassung)

§ 6 Datenübermittlungen an die Datenstelle der Rentenversicherung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 150 Absatz 1 sowie § 196 Absatz 2 und 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung Daten



(1) 1 Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 150 Absatz 1 sowie § 196 Absatz 2 und 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch der Datenstelle der Rentenversicherung Daten

(Textabschnitt unverändert)

1. zur Prüfung möglicher Leistungsansprüche,

2. zur Vermeidung unrechtmäßiger Erbringung von Geldleistungen,

3. zur Aktualisierung von Versicherten- und Mitgliederbeständen oder

4. zur Aktualisierung der bei den Trägern der Rentenversicherung gespeicherten Daten.

2 Nach Speicherung einer Geburt, einer erstmaligen Erfassung einer Person aus sonstigen Gründen, einer Namensänderung, einer Änderung der Anschrift, des Geschlechts, des Doktorgrades, des Geburtsdatums, des Geburtsorts, einer Eheschließung, einer Begründung einer Lebenspartnerschaft oder im Sterbefall werden unverzüglich folgende Daten übermittelt (Rentenversicherungsmitteilung):


| | Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)

1. | Familienname | 0101 bis 0106,

2. | frühere Namen | 0201 bis 0204,

3. | Vornamen | 0301 bis 0303,

4. | Doktorgrad | 0401,

5. | Geburtsdatum und Geburtsort
sowie bei Geburt im Ausland
auch den Staat | 0601 bis 0603,

6. | Geschlecht | 0701,

7. | derzeitige Anschrift | 1200 bis 1212,

8. | bei Änderung der Anschrift
die letzte frühere Anschrift | 1200 bis 1212,
1213a,

9. | Datum der letzten Eheschlie-
ßung oder der letzten Begrün-
dung einer Lebenspartner-
schaft | 1402,

10. | Sterbedatum | 1901.


(2) Die Meldebehörden übermitteln zur Durchführung der Versicherung wegen Kindererziehung neben der Mitteilung der Geburt des Kindes nach Absatz 1 eine Mitteilung über die Mutter mit den entsprechenden Daten nach Absatz 1 sowie bei Mehrlingsgeburten die Anzahl der geborenen Kinder, sonst die Zahl 1 (Geburtsmitteilung).

vorherige Änderung

(3) Im Sterbefall übermitteln die Meldebehörden der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1:



(3) Im Sterbefall übermitteln die Meldebehörden der Datenstelle der Rentenversicherung zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1:


| | Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)

1. | Ehegatte - Familienname | 1501 bis 1502,

2. | Ehegatte - Vornamen | 1503,

3. | Ehegatte - Geburtsdatum | 1505,

4. | Ehegatte - derzeitige Anschrift
der alleinigen Wohnung oder
der Hauptwohnung | 1200 bis 1212,

5. | Lebenspartner - Familienname | 1517 bis 1518,

6. | Lebenspartner - Vornamen | 1519,

7. | Lebenspartner - Geburts-
datum | 1521,

8. | Lebenspartner - derzeitige
Anschrift der alleinigen Woh-
nung oder der Hauptwohnung | 1200 bis 1212.