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Synopse aller Änderungen der 2. BMeldDÜV am 01.01.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2017 durch Artikel 22 des 6. SGB IV-ÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der 2. BMeldDÜV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

2. BMeldDÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
2. BMeldDÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 22 Abs. 11 G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Allgemeines
§ 2 Verfahren der Datenübermittlung
§ 3 Standards der Datenübermittlung
§ 4 Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
§ 5 (aufgehoben)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Datenübermittlung an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung
(Text neue Fassung)

§ 6 Datenübermittlungen an die Datenstelle der Rentenversicherung
§ 7 Datenübermittlung an das Bundeszentralregister
§ 8 Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt
§ 9 Datenübermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern
§ 10 Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt
§ 11 Datenübermittlung an das Ausländerzentralregister
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

§ 1 Allgemeines


(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung

vorherige Änderung nächste Änderung

1. von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr, an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung, an das Bundesamt für Justiz, an das Kraftfahrt-Bundesamt, an das Bundeszentralamt für Steuern, an das Bundesverwaltungsamt und an das Ausländerzentralregister sowie



1. von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr, an die Datenstelle der Rentenversicherung, an das Bundesamt für Justiz, an das Kraftfahrt-Bundesamt, an das Bundeszentralamt für Steuern, an das Bundesverwaltungsamt und an das Ausländerzentralregister sowie

2. des automatisierten Abrufs von Daten durch das Bundesverwaltungsamt gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative.

(2) Meldebehörde im Sinne dieser Verordnung ist bei mehreren Wohnungen der betroffenen Person die Meldebehörde der Hauptwohnung.

(3) Die zu übermittelnden Daten sind in den §§ 4 bis 10 unter Angabe der Blatt-Nummern des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) in der jeweils gültigen Fassung bezeichnet.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6 Datenübermittlung an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung




§ 6 Datenübermittlungen an die Datenstelle der Rentenversicherung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 150 Absatz 1 sowie § 196 Absatz 2 und 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung Daten



(1) 1 Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 150 Absatz 1 sowie § 196 Absatz 2 und 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch der Datenstelle der Rentenversicherung Daten

1. zur Prüfung möglicher Leistungsansprüche,

2. zur Vermeidung unrechtmäßiger Erbringung von Geldleistungen,

3. zur Aktualisierung von Versicherten- und Mitgliederbeständen oder

4. zur Aktualisierung der bei den Trägern der Rentenversicherung gespeicherten Daten.

2 Nach Speicherung einer Geburt, einer erstmaligen Erfassung einer Person aus sonstigen Gründen, einer Namensänderung, einer Änderung der Anschrift, des Geschlechts, des Doktorgrades, des Geburtsdatums, des Geburtsorts, einer Eheschließung, einer Begründung einer Lebenspartnerschaft oder im Sterbefall werden unverzüglich folgende Daten übermittelt (Rentenversicherungsmitteilung):


| | Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)

1. | Familienname | 0101 bis 0106,

2. | frühere Namen | 0201 bis 0204,

3. | Vornamen | 0301 bis 0303,

4. | Doktorgrad | 0401,

5. | Geburtsdatum und Geburtsort
sowie bei Geburt im Ausland
auch den Staat | 0601 bis 0603,

6. | Geschlecht | 0701,

7. | derzeitige Anschrift | 1200 bis 1212,

8. | bei Änderung der Anschrift
die letzte frühere Anschrift | 1200 bis 1212,
1213a,

9. | Datum der letzten Eheschlie-
ßung oder der letzten Begrün-
dung einer Lebenspartner-
schaft | 1402,

10. | Sterbedatum | 1901.


(2) Die Meldebehörden übermitteln zur Durchführung der Versicherung wegen Kindererziehung neben der Mitteilung der Geburt des Kindes nach Absatz 1 eine Mitteilung über die Mutter mit den entsprechenden Daten nach Absatz 1 sowie bei Mehrlingsgeburten die Anzahl der geborenen Kinder, sonst die Zahl 1 (Geburtsmitteilung).

vorherige Änderung

(3) Im Sterbefall übermitteln die Meldebehörden der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1:



(3) Im Sterbefall übermitteln die Meldebehörden der Datenstelle der Rentenversicherung zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1:


| | Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)

1. | Ehegatte - Familienname | 1501 bis 1502,

2. | Ehegatte - Vornamen | 1503,

3. | Ehegatte - Geburtsdatum | 1505,

4. | Ehegatte - derzeitige Anschrift
der alleinigen Wohnung oder
der Hauptwohnung | 1200 bis 1212,

5. | Lebenspartner - Familienname | 1517 bis 1518,

6. | Lebenspartner - Vornamen | 1519,

7. | Lebenspartner - Geburts-
datum | 1521,

8. | Lebenspartner - derzeitige
Anschrift der alleinigen Woh-
nung oder der Hauptwohnung | 1200 bis 1212.