Nach §
35 des
Rechtspflegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel
3 des Gesetzes vom
8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890) geändert worden ist, wird folgender §
35a eingefügt:
-
- „§ 35a Ratschreiber und Beschlussfertiger in Baden-Württemberg
(1) Ratschreiber mit Befähigung zum gehobenen Verwaltungs- oder Justizdienst, die bis 31. Dezember 2017 das Amt im Sinne des §
32 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit mindestens drei Jahre nicht nur zeitweilig ausgeübt haben, dürfen als Beamte im Landesdienst die Aufgaben eines Rechtspflegers in Grundbuchsachen wahrnehmen. Das Land stellt die fachliche Qualifikation durch geeignete Fortbildungsmaßnahmen sicher.
(2) Beamte des mittleren Dienstes, die seit mindestens fünf Jahren im Justizdienst beschäftigt sind und die vor dem 1. Januar 2018 überwiegend als Beschlussfertiger in Grundbuchämtern tätig waren, dürfen als Beamte im Landesdienst die Aufgaben eines Rechtspflegers in Grundbuchsachen wahrnehmen. Vor Wahrnehmung der Rechtspflegeraufgaben haben diese Beamten an für sie bestimmten Lehrgängen einer Fachhochschule erfolgreich teilzunehmen, die insgesamt mindestens acht Monate dauern und die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben eines Rechtspflegers in Grundbuchsachen erforderlich sind, vermitteln.
(3) Das Nähere regelt das Landesrecht."
Die
Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel
12 des Gesetzes vom
10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „der §§ 149 und 150 für Baden-Württemberg und" durch die Wörter „des § 150 für" ersetzt.
- 2.
- § 149 wird wie folgt gefasst:
„§ 149
In Baden-Württemberg können die Gewährung von Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch und in die elektronische Grundakte sowie die Erteilung von Ausdrucken hieraus im Wege der Organleihe auch bei den Gemeinden erfolgen. Zuständig ist der Ratschreiber, der mindestens die Befähigung zum mittleren Verwaltungs- oder Justizdienst haben muss. Er wird insoweit als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Grundbuchamts tätig, in dessen Bezirk er bestellt ist. § 153 Absatz 5 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend. Das Nähere wird durch Landesgesetz geregelt."
In §
26 Nummer 8 Satz 1 des
Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel
5 des Gesetzes vom
31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) geändert worden ist, wird die Angabe „31. Dezember 2014" durch die Angabe „31. Dezember 2016" ersetzt.
In §
62 Absatz 2 des
Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel
4 Absatz 6 des Gesetzes vom
1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3719) geändert worden ist, wird die Angabe „31. Dezember 2014" durch die Angabe „31. Dezember 2015" ersetzt.
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
(2) Artikel
2 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 12. Dezember 2014.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas