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Änderung § 2a EUGewSchVG vom 10.07.2026
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| § 2a EUGewSchVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.07.2026 geltenden Fassung | § 2a EUGewSchVG n.F. (neue Fassung) in der am 10.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 02.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 198 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 2a (neu) | (Text neue Fassung)§ 2a Gestattung der Anhörung mittels Videokonferenz oder Fernkommunikation |
Für Ersuchen der Anordnungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats um Gestattung der Anhörung einer Person mittels Videokonferenz oder Fernkommunikation nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/2844 ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die anzuhörende Person aufhält. |
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