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Synopse aller Änderungen des EUGewSchVG am 10.07.2026

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 10. Juli 2026 durch Artikel 6 des ElAufÜbEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EUGewSchVG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EUGewSchVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.07.2026 geltenden Fassung
EUGewSchVG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 02.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 198

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Verfahrensvorschrift
    § 1 Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Abschnitt 2 Anerkennung und Vollstreckung nach der Richtlinie 2011/99/EU
    § 2 Begriffsbestimmungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 2a Gestattung der Anhörung mittels Videokonferenz oder Fernkommunikation
    § 3 Entgegennahme und Übermittlung eines Antrags auf Erlass einer Europäischen Schutzanordnung
    § 4 Verfahren der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 5 Zuständigkeitskonzentration


    § 5 Zuständigkeitskonzentration; Verordnungsermächtigungen
    § 6 Versagung der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung
    § 7 Entscheidung über die Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung
    § 8 Beschwerde gegen die Ablehnung der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung
    § 9 Maßnahmen nach Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung
    § 10 Verstoß gegen eine nach § 9 Absatz 1 erlassene Maßnahme
    § 11 Aufhebung einer nach § 9 Absatz 1 erlassenen Maßnahme
    § 12 Änderung einer nach § 9 Absatz 1 erlassenen Maßnahme
Abschnitt 3 Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 606/2013
    Unterabschnitt 1 Begriffsbestimmungen
       § 13 Begriffsbestimmungen
    Unterabschnitt 2 Bescheinigungen zu inländischen Entscheidungen
       § 14 Zuständigkeit
       § 15 Verfahren
       § 16 Berichtigung und Aufhebung von Bescheinigungen
    Unterabschnitt 3 Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland
       § 17 Entbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel
       § 18 Übersetzung oder Transliteration
       § 19 Örtliche Zuständigkeit
       § 20 Anpassung eines ausländischen Titels
       § 21 Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung
       § 22 Wegfall oder Beschränkung der Vollstreckbarkeit im Ursprungsmitgliedstaat
       § 23 Vollstreckungsabwehrantrag
Abschnitt 4 Strafvorschriften
    § 24 Strafvorschriften
    Anlage (zu § 10 Absatz 3) Formblatt zur Meldung eines Verstoßes gegen eine aufgrund der Europäischen Schutzanordnung erlassene Maßnahme
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2a (neu)




§ 2a Gestattung der Anhörung mittels Videokonferenz oder Fernkommunikation


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Für Ersuchen der Anordnungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats um Gestattung der Anhörung einer Person mittels Videokonferenz oder Fernkommunikation nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/2844 ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die anzuhörende Person aufhält.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 Zuständigkeitskonzentration




§ 5 Zuständigkeitskonzentration; Verordnungsermächtigungen


(1) In Verfahren über eine in den §§ 3 und 4 bezeichnete Sache ist das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts.

(2) Im Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Familiengericht Pankow.

vorherige Änderung

(3) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Zuständigkeit durch Rechtsverordnungen einem anderen Familiengericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Familiengericht für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. 2 Sie können die Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.



(3) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung diese Zuständigkeit einem anderen Familiengericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Familiengericht für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. 2 Diese Ermächtigung kann von der jeweiligen Landesregierung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen werden.

(4) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit nach § 2a einem in den Absätzen 1 oder 2 oder einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 3 bezeichneten Familiengericht zuzuweisen. 2 Diese Ermächtigung kann von der jeweiligen Landesregierung durch Rechtsverordnung
auf die Landesjustizverwaltung übertragen werden.