Aus einem Titel, der in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 der
Verordnung (EU) Nr. 606/2013 vollstreckbar ist, findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.
Hat die geschützte Person nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der
Verordnung (EU) Nr. 606/2013 eine Übersetzung oder eine Transliteration vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache abzufassen.
1Für die Zwangsvollstreckung ist das Familiengericht ausschließlich örtlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbezirk
- 1.
- sich die gefährdende Person aufhält oder
- 2.
- die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll.
2Für den Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Amtsgericht Pankow.
(1) Das Gericht passt den ausländischen Titel nach Artikel 11 der
Verordnung (EU) Nr. 606/2013 an, soweit dies erforderlich ist, um ihm Wirkung zu verleihen.
(2) 1Das Gericht kann über die Anpassung des ausländischen Titels ohne mündliche Verhandlung und ohne Anhörung der gefährdenden Person entscheiden. 2Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, der zu begründen ist.
(3)
1Passt das Gericht den ausländischen Titel an, findet die Vollstreckung aus diesem Beschluss statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.
2Der Beschluss ist untrennbar mit der Bescheinigung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 606/2013 zu verbinden.
3Der Beschluss ist der geschützten Person und der gefährdenden Person zuzustellen.
4Die Zustellung an die gefährdende Person richtet sich nach Artikel 11 Absatz 4 der
Verordnung (EU) Nr. 606/2013.
(4) Gegen die Entscheidung findet die Beschwerde statt.
(1) Für Anträge auf Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung (Artikel 13 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 606/2013) ist das in §
19 bestimmte Gericht zuständig.
(2) Der Antrag auf Versagung kann bei dem Gericht schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.
(3) 1Über den Antrag auf Versagung entscheidet das Gericht durch Beschluss. 2Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen und ist zu begründen. 3Die geschützte Person ist vor der Entscheidung zu hören.
(4) Gegen die Entscheidung findet die Beschwerde statt.
Legt die gefährdende Person oder die geschützte Person eine Bescheinigung gemäß Artikel 14 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 606/2013 vor, so ist die Zwangsvollstreckung gemäß §
95 Absatz 1 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit §
775 Nummer 1 und 2 sowie §
776 der
Zivilprozessordnung einzustellen oder zu beschränken.