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§ 26 - Mautsystemgesetz (MautSysG)
Artikel 1 G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1980 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 01.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 295
Geltung ab 13.12.2014; FNA: 9290-17 Gebühren im Straßenverkehr
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Geltung ab 13.12.2014; FNA: 9290-17 Gebühren im Straßenverkehr
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§ 26 Liste gesperrter Fahrzeuggeräte
(1) 1Jeder zugelassene Anbieter darf zu Zwecken der Haftungsbeschränkung nach Absatz 2 Listen führen, in denen er die von ihm gesperrten Fahrzeuggeräte seiner Nutzer aufführt. 2Die zugelassenen Anbieter und die für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden dürfen für die Listen folgende Daten erheben, speichern, verwenden und einander übermitteln, soweit dies für den in Satz 1 genannten Zweck erforderlich ist:
- 1.
- Identifikationsnummer des Nutzers, dem das gesperrte oder entsperrte Fahrzeuggerät zugeordnet ist,
- 2.
- Identifikationsnummer des Fahrzeuggeräts, für das eine Sperr- oder Entsperrmeldung des Anbieters vorliegt, und das Kennzeichen des Fahrzeugs, in dem sich das Fahrzeuggerät befindet,
- 3.
- Informationen zur Gültigkeit eines Eintrags,
- 4.
- Zeitpunkt, zu dem der Anbieter eine Sperrung oder Entsperrung ausgelöst hat,
- 5.
- Zeitpunkt, zu dem das Fahrzeuggerät die Sperrung oder Entsperrung bestätigt hat,
- 6.
- Grund und Art der Sperraktivität, die für ein Fahrzeuggerät durchgeführt wurde,
- 7.
- eine im System des Anbieters eindeutige Identifikationsnummer für Datensätze vom Datentyp „Sperr- oder Entsperrinformation".
(2) Ist den für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden von einem zugelassenen Anbieter eine Liste gesperrter Fahrzeuggeräte im Sinne des Absatzes 1 zugegangen, haftet der Anbieter nicht für durch die Verwendung solcher gesperrten und in der Liste enthaltenen Fahrzeuggeräte noch angefallene Maut.
(3) Die jeweils zuständigen Behörden von Bund und Ländern sowie die zugelassenen Anbieter sind verpflichtet, die Anzahl der Einträge in der Liste gesperrter Fahrzeuggeräte, das Format der Liste und die Häufigkeit ihrer Aktualisierung zu vereinbaren.
Text in der Fassung des Artikels 3 Viertes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften G. v. 1. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 295 m.W.v. 1. Dezember 2025
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Frühere Fassungen von § 26 MautSysG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.12.2025 | Artikel 3 Viertes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften vom 01.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 295 |
| aktuell vorher | 26.11.2019 | Artikel 144 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
| aktuell | vor 26.11.2019 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 26 MautSysG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 MautSysG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MautSysG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 MautSysG Befugnisse und Pflichten der für die Mauterhebung zuständigen Behörden (vom 09.03.2023)
... 23 Absatz 2 nachgewiesen wurde und die nicht auf einer Liste gesperrter Fahrzeuggeräte nach § 26 aufgeführt sind. (3) Die für die Erhebung einer Maut in Bund und ...
Zitat in folgenden Normen
EEMD-Gebietsvorgabenverordnung (GVV)
V. v. 20.03.2018 BAnz AT 27.03.2018 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 244
Anlage 1 GVV (vom 01.12.2023)
... nicht um ihr Bordgerät handelt, nach Maßgabe von § 19 Absatz 1 und § 26 Absatz 2 MautSysG . Der Mauterheber ist berechtigt, Leistungen nach Maßgabe von § 19 Absatz 1 ... Der Mauterheber ist berechtigt, Leistungen nach Maßgabe von § 19 Absatz 1 und § 26 Absatz 2 MautSysG von jedem der EETS-Anbieter ganz oder zum Teil, jedoch insgesamt nur einmal, zu fordern. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Viertes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften
G. v. 01.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 295
Artikel 3 4. MautRÄndG Änderung des Mautsystemgesetzes
... Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Digitales und" gestrichen. 2. § 26 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 144 2. DSAnpUG-EU Änderung des Mautsystemgesetzes
... 3 wird das Wort „nutzen" durch das Wort „verwenden" ersetzt. 4. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort ...
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