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Artikel 144 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)

Artikel 144 Änderung des Mautsystemgesetzes


Artikel 144 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 MautSysG § 6, § 13, § 21, § 26, § 28

Das Mautsystemgesetz vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980) wird wie folgt geändert:

1.
In § 6 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „nutzen" durch das Wort „verwenden" ersetzt.

2.
§ 13 Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.

3.
In § 21 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „nutzen" durch das Wort „verwenden" ersetzt.

4.
§ 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort „nutzen" durch das Wort „verwenden" ersetzt.

b)
In Satz 3 wird das Wort „genutzt" durch das Wort „verwendet" ersetzt.

c)
In Satz 4 wird das Wort „Nutzung" durch das Wort „Verwendung" ersetzt.

5.
§ 28 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „nutzen" durch das Wort „verwenden" ersetzt.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 144 2. DSAnpUG-EU

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 144 2. DSAnpUG-EU verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. DSAnpUG-EU selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes
G. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1603
Artikel 1 2. MautRÄndG Änderung des Mautsystemgesetzes
... Mautsystemgesetz vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980), das durch Artikel 144 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 3 wird wie ...