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Artikel 144 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 (Nr. 41); Geltung ab 26.11.2019, abweichend siehe Artikel 155
159 Änderungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 134 Vorschriften zitiert
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Artikel 144 Änderung des Mautsystemgesetzes
Das Mautsystemgesetz vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 6 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „nutzen" durch das Wort „verwenden" ersetzt.
- 2.
- § 13 Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
- 3.
- In § 21 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „nutzen" durch das Wort „verwenden" ersetzt.
- 4.
- § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort „nutzen" durch das Wort „verwenden" ersetzt.
- b)
- In Satz 3 wird das Wort „genutzt" durch das Wort „verwendet" ersetzt.
- c)
- In Satz 4 wird das Wort „Nutzung" durch das Wort „Verwendung" ersetzt.
- 5.
- § 28 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „nutzen" durch das Wort „verwenden" ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird aufgehoben.
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