(1)
1Die für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden sowie die registrierten Anbieter können die zuständige Vermittlungsstelle im Rahmen ihrer Aufgaben nach §
28 Absatz 3 bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Zulassung nach §
10 und der beschränkten Zulassung nach §
11 um Vermittlung ersuchen.
2Der Vorsitzende des Spruchkörpers gibt innerhalb eines Monats nach Eingang eines Antrags auf Vermittlung an, ob alle für die Vermittlung erforderlichen Unterlagen vorliegen.
3Die Vermittlungsstelle nimmt spätestens sechs Monate nach Eingang eines Antrags auf Vermittlung zu der Streitigkeit Stellung.
(2)
1Der Vorsitzende des Spruchkörpers kann bei den für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden, bei dem beteiligten Anbieter sowie bei Dritten, die an der Bereitstellung des Mautdienstes in Deutschland beteiligt sind, für die Arbeit der Vermittlungsstelle wesentliche Informationen anfordern.
2§
28 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
§ 29 MautSysG Organisation der Vermittlungsstelle und Kostentragung (vom 25.11.2023) ... Aufgaben des Vorsitzenden des Spruchkörpers gehören 1. die Mitteilung nach § 30 Absatz 1 Satz 2 , 2. die Vorbereitung und Leitung der Sitzungen des Spruchkörpers, 3. ... Leitung der Sitzungen des Spruchkörpers, 3. die Einholung von Informationen nach § 30 Absatz 2 und 4. der Austausch von Informationen nach § 28 Absatz 6. (3) Die ...
Artikel 3 V. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1850, 1855; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4619