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§ 28 - Mautsystemgesetz (MautSysG)

Artikel 1 G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1980 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
Geltung ab 13.12.2014; FNA: 9290-17 Gebühren im Straßenverkehr
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§ 28 Einrichtung und Aufgaben der Vermittlungsstelle



(1) 1Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr überträgt einer Behörde oder einem Privaten die Errichtung und den Betrieb der Vermittlungsstelle. 2Die Übertragung ist vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr im Bundesanzeiger bekannt zu geben.

(2) 1Die Vermittlungsstelle muss unabhängig von den Interessen der jeweils für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden und den gewerblichen Interessen der Anbieter sein. 2Sie ist in ihrer Arbeit keinen Weisungen unterworfen.

(3) 1Die Vermittlungsstelle hat die Aufgabe, die Vermittlung zwischen den jeweils zuständigen Behörden sowie den registrierten Anbietern bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Zulassung nach § 10 und der beschränkten Zulassung nach § 11 zu erleichtern. 2Die Vermittlungsstelle ist insbesondere befugt, zu prüfen, ob die Vertragsbedingungen, welche die für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden den Anbietern auferlegen, keine Diskriminierung beinhalten und ob die Vergütung der Anbieter nach § 10a erfolgt.

(4) Die Vermittlungsstelle ist befugt, die in den in Absatz 3 Satz 1 genannten Verträgen oder in Absatz 3 Satz 2 genannten Vertragsbedingungen enthaltenen personenbezogenen Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden, soweit dies für die Erfüllung der in Absatz 3 genannten Aufgaben erforderlich ist.

(5) Die Vermittlungsstelle hat im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung nach Absatz 3 zu ihrer Kenntnis gelangte sowie in den Verträgen oder sonstigen Unterlagen enthaltene Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren.

(6) Die Vermittlungsstelle tauscht mit den Vermittlungsstellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Informationen über ihre Arbeit, Leitlinien und Verfahren in nicht personenbezogener Form aus.



 
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Frühere Fassungen von § 28 MautSysG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.11.2023Artikel 4 Drittes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften
vom 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
aktuell vorher 01.10.2021Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes
vom 08.06.2021 BGBl. I S. 1603
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 144 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuellvor 26.11.2019Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 28 MautSysG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 MautSysG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MautSysG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 MautSysG Gebietsvorgaben (vom 09.03.2023)
...  m) des Umgangs mit Änderungen und n) der Vermittlungsstelle nach § 28 . (2) Die jeweils für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern ...
§ 20 MautSysG Buchführung (vom 01.10.2021)
... mit der Tätigkeit als Betreiber oder Anbieter müssen der Vermittlungsstelle nach § 28 Absatz 1 oder dem zuständigen Gericht auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. ...
§ 29 MautSysG Organisation der Vermittlungsstelle und Kostentragung (vom 25.11.2023)
... von Informationen nach § 30 Absatz 2 und 4. der Austausch von Informationen nach § 28 Absatz 6 . (3) Die Geschäftsstelle besteht aus dem Vorsitzenden des Spruchkörpers und ...
§ 30 MautSysG Vermittlungsverfahren
... Anbieter können die zuständige Vermittlungsstelle im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 3 bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Zulassung nach § 10 und der ... für die Arbeit der Vermittlungsstelle wesentliche Informationen anfordern. § 28 Absatz 4 und 5 gilt ...
§ 31 MautSysG Verordnungsermächtigungen (vom 25.11.2023)
... mit Zustimmung des Bundesrates eine Verfahrensordnung für die Vermittlungsstelle nach § 28 zu ...
 
Zitat in folgenden Normen

Mautdienst-Vermittlungsverfahrens-Verordnung (MautVvfV)
Artikel 3 V. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1850, 1855; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4619
§ 1 MautVvfV Anwendungsbereich
... Behörden und registrierten Anbietern mautdienstbezogener Leistungen nach den §§ 28 bis 30 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften
G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
Artikel 4 3. MautRÄndG Änderung des Mautsystemgesetzes
... Informationsschreiben nach § 36." 2. In § 18 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 , § 29 Absatz 4 Satz 2, § 31 Absatz 1 und 2 und § 37 Absatz 1, 3 und 4 werden ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 144 2. DSAnpUG-EU Änderung des Mautsystemgesetzes
... 4 wird das Wort „Nutzung" durch das Wort „Verwendung" ersetzt. 5. § 28 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort „nutzen" durch das ...

Zweites Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes
G. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1603
Artikel 1 2. MautRÄndG Änderung des Mautsystemgesetzes
...  m) des Umgangs mit Änderungen und n) der Vermittlungsstelle nach § 28 ." b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die jeweils ... mit der Tätigkeit als Betreiber oder Anbieter müssen der Vermittlungsstelle nach § 28 Absatz 1 oder dem zuständigen Gericht auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Handels- und ... Angabe „2004/52/EG" durch die Angabe „(EU) 2019/520" ersetzt. 22. § 28 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ...