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§ 10a - Mautsystemgesetz (MautSysG)

Artikel 1 G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1980 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
Geltung ab 13.12.2014; FNA: 9290-17 Gebühren im Straßenverkehr
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§ 10a Vergütung



(1) 1Die für die Erhebung der Maut zuständige Behörde des Bundes oder eines Landes zahlt jedem zugelassenen Anbieter eine Vergütung. 2Die Methode der Berechnung wird von der zuständigen Behörde transparent, diskriminierungsfrei und für alle Anbieter, die für das jeweilige mautpflichtige Streckennetz zugelassen sind, identisch festgelegt und in den Gebietsvorgaben nach § 9 veröffentlicht.

(2) 1In mautpflichtigen Streckennetzen mit einem Betreiber, dem der Betrieb eines Systems zur Erhebung der Maut übertragen oder der beauftragt wurde, an der Erhebung der Maut mitzuwirken, muss die Methode der Berechnung der Vergütung der Anbieter derselben Struktur folgen wie bei der Vergütung vergleichbarer Dienste des Betreibers. 2Die Höhe der Vergütung der Anbieter kann sich von der Vergütung des Betreibers unterscheiden, soweit

1.
der Betreiber eine Vergütung für Kosten zur Erfüllung von Anforderungen und Verpflichtungen erhält, die nicht für die Anbieter gelten, und

2.
die zuständige Behörde die Vergütung der Anbieter um feste Entgelte für die Kosten reduziert, die ihr für die Bereitstellung, den Betrieb und die Instandhaltung eines den Anforderungen des Mautdienstes entsprechenden Systems in ihrem mautpflichtigen Streckennetz entstehen, einschließlich der Zulassungskosten, sofern die Kosten für die Bereitstellung, den Betrieb und die Instandhaltung eines den Anforderungen des Mautdienstes entsprechenden Systems in ihrem mautpflichtigen Streckennetz nicht in der Maut enthalten sind.



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Frühere Fassungen von § 10a MautSysG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2021Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes
vom 08.06.2021 BGBl. I S. 1603

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10a MautSysG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10a MautSysG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MautSysG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 MautSysG Einrichtung und Aufgaben der Vermittlungsstelle (vom 25.11.2023)
... Anbietern auferlegen, keine Diskriminierung beinhalten und ob die Vergütung der Anbieter nach § 10a erfolgt. (4) Die Vermittlungsstelle ist befugt, die in den in Absatz 3 Satz 1 genannten ...
 
Zitat in folgenden Normen

Mautdienst-Vermittlungsverfahrens-Verordnung (MautVvfV)
Artikel 3 V. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1850, 1855; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4619
§ 3 MautVvfV Vermittlungsgegenstand (vom 12.10.2021)
... keine Diskriminierung beinhalten, und ob die Vergütung der Anbieter die Voraussetzungen von § 10a des Mautsystemgesetzes  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes
V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4619
Artikel 3 MautRÄndV Änderung der Mautdienst-Vermittlungsverfahrens-Verordnung
... Komma und die Wörter „und ob die Vergütung der Anbieter die Voraussetzungen von § 10a des Mautsystemgesetzes erfüllt" ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) In ...

Zweites Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes
G. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1603
Artikel 1 2. MautRÄndG Änderung des Mautsystemgesetzes
... 4 Satz 1 wird das Wort „ferner" gestrichen. 7. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: „§ 10a Vergütung (1) Die für die ... 7. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: „ § 10a Vergütung (1) Die für die Erhebung der Maut zuständige Behörde des ... widerspiegeln" durch die Wörter „ob die Vergütung der Anbieter nach § 10a erfolgt" ersetzt. c) In Absatz 6 werden die Wörter „die ...