(2) 1Das Kraftfahrt-Bundesamt hat über die Abrufe Aufzeichnungen zu fertigen. 2Die Aufzeichnungen müssen die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten Fahrzeug- und Halterdaten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die Kennung der abrufenden Dienststelle und die abgerufenen Daten enthalten. 3Die Protokolldaten nach Satz 1 dürfen nur für den Zweck der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. 4Die Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen. 5Die Protokolldaten sind nach sechs Monaten zu löschen.
(3) 1Das Kraftfahrt-Bundesamt hat bei Abrufen von Fahrzeug- und Halterdaten zusätzlich Aufzeichnungen über den Anlass des Abrufs zu fertigen. 2Die Aufzeichnungen müssen auch die Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Personen ermöglichen.
(4) Die Übermittlung der Fahrzeug- und Halterdaten nach Absatz 1 darf nur bei Verwendung des vollständigen amtlichen Kennzeichens durchgeführt werden.
(5)
1Das Kraftfahrt-Bundesamt teilt einem betroffenen Halter auf seine Anfrage unverzüglich die Daten nach Anhang I der
Richtlinie (EU) 2019/520 mit, die nach
§ 33 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes gespeichert sind und dem Mitgliedstaat oder dem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum übermittelt wurden, in dem der Verdacht der Nichtentrichtung der Maut bestand.
2Der betroffene Halter muss bei seiner Anfrage den Zeitraum benennen, für den die Anfrage erfolgt.
3Die Mitteilung umfasst das Datum der Anfrage und die zuständige Behörde des genannten Mitgliedstaates.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zweites Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes
G. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1603