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1Hat die zuständige Behörde des Bundes oder Landes den Verdacht, dass die Maut nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet wurde, und hat sie den Halter oder Eigentümer eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines Informationsaustauschs nach
§ 35 ermittelt, übersendet sie der ermittelten Person ein Informationsschreiben nach Anhang II der
Richtlinie (EU) 2019/520.
2In dem Informationsschreiben werden angegeben:
- 1.
- die Art, der Ort und die Zeit der Nichtentrichtung,
- 2.
- die anwendbaren Rechtsvorschriften sowie
- 3.
- die vorgesehenen Rechtsfolgen der Nichtentrichtung.
(2) Das Informationsschreiben ist zu übermitteln
- 1.
- in der Sprache des Zulassungsdokuments des Fahrzeugs oder
- 2.
- in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
Zweites Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes
G. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1603