Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 4 MautSysG vom 01.10.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 BALMG am 1. Oktober 2021 und Änderungshistorie des MautSysG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 4 MautSysG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 4 MautSysG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 34 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Registrierung von Anbietern


(Text alte Fassung)

Wer mautdienstbezogene Leistungen erbringen will (Anbieter), muss sich beim Bundesamt für Güterverkehr registrieren lassen, soweit er nicht bei der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum registriert ist.

(Text neue Fassung)

Wer mautdienstbezogene Leistungen als Anbieter erbringen will, muss sich beim Bundesamt für Logistik und Mobilität registrieren lassen, soweit er nicht bei der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum registriert ist.