Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 7 MautSysG vom 09.03.2023

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 34 BALMG am 9. März 2023 und Änderungshistorie des MautSysG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 7 MautSysG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.03.2023 geltenden Fassung
§ 7 MautSysG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 34 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Regelmäßige Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Jeder in Deutschland registrierte Anbieter ist verpflichtet, dem Bundesamt für Güterverkehr Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die für den Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des § 5 bedeutsam sind, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 2 § 6 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) 1 Das Bundesamt für Güterverkehr überprüft mindestens einmal jährlich bei den in Deutschland registrierten Anbietern, ob die Voraussetzungen des § 5 Nummer 2 und 5 bis 7 noch vorliegen. 2 Hierzu sind die Anbieter verpflichtet, dem Bundesamt für Güterverkehr jeweils bis zum 31. Oktober eines jeden Kalenderjahres das weitere Vorliegen dieser Voraussetzungen nachzuweisen. 3 Der Nachweis der Voraussetzung des § 5 Nummer 6 ist durch ein auf Veranlassung des Anbieters mindestens alle zwei Jahre durchgeführtes Audit zu erbringen. 4 § 6 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) 1 Das Bundesamt für Güterverkehr hat die Registrierung zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen des § 5 nachträglich entfallen ist. 2 Das Bundesamt für Güterverkehr hat die Registrierung ferner zu widerrufen, wenn ein Anbieter gegen die in den §§ 13 bis 14 geregelten weiteren Pflichten verstößt und deshalb eine ordnungsgemäße Erhebung der jeweiligen Maut nicht gewährleistet ist.

(4) Das Bundesamt für Güterverkehr kann die Registrierung widerrufen, wenn ein Anbieter gegen die in § 12 Absatz 1 geregelte Pflicht verstößt.

(5) Das Bundesamt für Güterverkehr hat die Registrierung zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 5 nicht vorgelegen haben.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Jeder in Deutschland registrierte Anbieter ist verpflichtet, dem Bundesamt für Logistik und Mobilität Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die für den Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des § 5 bedeutsam sind, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 2 § 6 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) 1 Das Bundesamt für Logistik und Mobilität überprüft mindestens einmal jährlich bei den in Deutschland registrierten Anbietern, ob die Voraussetzungen des § 5 Nummer 2 und 5 bis 7 noch vorliegen. 2 Hierzu sind die Anbieter verpflichtet, dem Bundesamt für Logistik und Mobilität jeweils bis zum 31. Oktober eines jeden Kalenderjahres das weitere Vorliegen dieser Voraussetzungen nachzuweisen. 3 Der Nachweis der Voraussetzung des § 5 Nummer 6 ist durch ein auf Veranlassung des Anbieters mindestens alle zwei Jahre durchgeführtes Audit zu erbringen. 4 § 6 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) 1 Das Bundesamt für Logistik und Mobilität hat die Registrierung zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen des § 5 nachträglich entfallen ist. 2 Das Bundesamt für Logistik und Mobilität hat die Registrierung ferner zu widerrufen, wenn ein Anbieter gegen die in den §§ 13 bis 14 geregelten weiteren Pflichten verstößt und deshalb eine ordnungsgemäße Erhebung der jeweiligen Maut nicht gewährleistet ist.

(4) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität kann die Registrierung widerrufen, wenn ein Anbieter gegen die in § 12 Absatz 1 geregelte Pflicht verstößt.

(5) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität hat die Registrierung zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 5 nicht vorgelegen haben.