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Synopse aller Änderungen des MautSysG am 09.03.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. März 2023 durch Artikel 34 des BALMG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des MautSysG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

MautSysG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.03.2023 geltenden Fassung
MautSysG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 34 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Registrierung von Anbietern


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Wer mautdienstbezogene Leistungen als Anbieter erbringen will, muss sich beim Bundesamt für Güterverkehr registrieren lassen, soweit er nicht bei der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum registriert ist.

(Text neue Fassung)

Wer mautdienstbezogene Leistungen als Anbieter erbringen will, muss sich beim Bundesamt für Logistik und Mobilität registrieren lassen, soweit er nicht bei der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum registriert ist.

(heute geltende Fassung) 

§ 6 Registrierungsverfahren


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Der Antrag auf Registrierung als Anbieter ist schriftlich beim Bundesamt für Güterverkehr zu stellen. 2 Zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des § 5 sind dem Antrag die hierfür erforderlichen Unterlagen und Bescheinigungen, insbesondere ein Auszug über die im Handelsregister enthaltenen Eintragungen des Antragstellers als Unternehmer und der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen, beizufügen. 3 Ferner hat der Antragsteller Nachweise darüber beizufügen, dass die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen zum Zweck der Prüfung der Zuverlässigkeit jeweils einen Antrag auf Vorlage eines Führungszeugnisses beim Bundesamt für Güterverkehr gestellt haben. 4 Namen und Anschriften natürlicher Personen sind zu übermitteln, soweit diese in Unterlagen und Bescheinigungen nach Satz 2 enthalten sind. 5 Auf Verlangen des Bundesamtes für Güterverkehr hat der Antragsteller die Originale oder beglaubigte Kopien der Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen.

(2) Jeder Antragsteller ist verpflichtet, dem Bundesamt für Güterverkehr Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, auf die sich die Prüfung des Nachweises der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 5 erstreckt, unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(3) 1 Das Bundesamt für Güterverkehr ist befugt, die in den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Unterlagen und Bescheinigungen enthaltenen personenbezogenen Daten zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zweck zu erheben, zu speichern und zu verwenden. 2 Die personenbezogenen Daten nach Satz 1 sind vom Bundesamt für Güterverkehr



(1) 1 Der Antrag auf Registrierung als Anbieter ist schriftlich beim Bundesamt für Logistik und Mobilität zu stellen. 2 Zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des § 5 sind dem Antrag die hierfür erforderlichen Unterlagen und Bescheinigungen, insbesondere ein Auszug über die im Handelsregister enthaltenen Eintragungen des Antragstellers als Unternehmer und der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen, beizufügen. 3 Ferner hat der Antragsteller Nachweise darüber beizufügen, dass die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen zum Zweck der Prüfung der Zuverlässigkeit jeweils einen Antrag auf Vorlage eines Führungszeugnisses beim Bundesamt für Logistik und Mobilität gestellt haben. 4 Namen und Anschriften natürlicher Personen sind zu übermitteln, soweit diese in Unterlagen und Bescheinigungen nach Satz 2 enthalten sind. 5 Auf Verlangen des Bundesamtes für Logistik und Mobilität hat der Antragsteller die Originale oder beglaubigte Kopien der Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen.

(2) Jeder Antragsteller ist verpflichtet, dem Bundesamt für Logistik und Mobilität Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, auf die sich die Prüfung des Nachweises der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 5 erstreckt, unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(3) 1 Das Bundesamt für Logistik und Mobilität ist befugt, die in den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Unterlagen und Bescheinigungen enthaltenen personenbezogenen Daten zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zweck zu erheben, zu speichern und zu verwenden. 2 Die personenbezogenen Daten nach Satz 1 sind vom Bundesamt für Logistik und Mobilität

1. bei Nichtregistrierung des Antragstellers als Anbieter zwei Jahre nach bestandskräftiger oder rechtskräftiger Ablehnung des Antrags auf Registrierung,

2. bei Registrierung des Antragstellers als Anbieter zwei Jahre nach bestandskräftiger oder rechtskräftiger Beendigung der Registrierung

unverzüglich zu löschen.



§ 7 Regelmäßige Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Jeder in Deutschland registrierte Anbieter ist verpflichtet, dem Bundesamt für Güterverkehr Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die für den Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des § 5 bedeutsam sind, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 2 § 6 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) 1 Das Bundesamt für Güterverkehr überprüft mindestens einmal jährlich bei den in Deutschland registrierten Anbietern, ob die Voraussetzungen des § 5 Nummer 2 und 5 bis 7 noch vorliegen. 2 Hierzu sind die Anbieter verpflichtet, dem Bundesamt für Güterverkehr jeweils bis zum 31. Oktober eines jeden Kalenderjahres das weitere Vorliegen dieser Voraussetzungen nachzuweisen. 3 Der Nachweis der Voraussetzung des § 5 Nummer 6 ist durch ein auf Veranlassung des Anbieters mindestens alle zwei Jahre durchgeführtes Audit zu erbringen. 4 § 6 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) 1 Das Bundesamt für Güterverkehr hat die Registrierung zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen des § 5 nachträglich entfallen ist. 2 Das Bundesamt für Güterverkehr hat die Registrierung ferner zu widerrufen, wenn ein Anbieter gegen die in den §§ 13 bis 14 geregelten weiteren Pflichten verstößt und deshalb eine ordnungsgemäße Erhebung der jeweiligen Maut nicht gewährleistet ist.

(4) Das Bundesamt für Güterverkehr kann die Registrierung widerrufen, wenn ein Anbieter gegen die in § 12 Absatz 1 geregelte Pflicht verstößt.

(5) Das Bundesamt für Güterverkehr hat die Registrierung zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 5 nicht vorgelegen haben.



(1) 1 Jeder in Deutschland registrierte Anbieter ist verpflichtet, dem Bundesamt für Logistik und Mobilität Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die für den Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des § 5 bedeutsam sind, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 2 § 6 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) 1 Das Bundesamt für Logistik und Mobilität überprüft mindestens einmal jährlich bei den in Deutschland registrierten Anbietern, ob die Voraussetzungen des § 5 Nummer 2 und 5 bis 7 noch vorliegen. 2 Hierzu sind die Anbieter verpflichtet, dem Bundesamt für Logistik und Mobilität jeweils bis zum 31. Oktober eines jeden Kalenderjahres das weitere Vorliegen dieser Voraussetzungen nachzuweisen. 3 Der Nachweis der Voraussetzung des § 5 Nummer 6 ist durch ein auf Veranlassung des Anbieters mindestens alle zwei Jahre durchgeführtes Audit zu erbringen. 4 § 6 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) 1 Das Bundesamt für Logistik und Mobilität hat die Registrierung zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen des § 5 nachträglich entfallen ist. 2 Das Bundesamt für Logistik und Mobilität hat die Registrierung ferner zu widerrufen, wenn ein Anbieter gegen die in den §§ 13 bis 14 geregelten weiteren Pflichten verstößt und deshalb eine ordnungsgemäße Erhebung der jeweiligen Maut nicht gewährleistet ist.

(4) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität kann die Registrierung widerrufen, wenn ein Anbieter gegen die in § 12 Absatz 1 geregelte Pflicht verstößt.

(5) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität hat die Registrierung zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 5 nicht vorgelegen haben.

(heute geltende Fassung) 

§ 9 Gebietsvorgaben


(1) 1 Bund und Länder haben für ihre mautpflichtigen Streckennetze nach Maßgabe des Anhangs II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 Regelungen zu treffen, in denen die allgemeinen Bedingungen für die Zulassung der Anbieter enthalten sind (Gebietsvorgaben). 2 Insbesondere sind in nicht personenbezogener Form Regelungen zu treffen über

1. die von den Anbietern zu zahlenden Entgelte nach Absatz 3 und die Bankgarantie oder ein gleichwertiges Finanzinstrument nach Absatz 4,

2. das Verfahren zur Abwicklung der Mitwirkung bei der Mauterhebung durch die Anbieter hinsichtlich

a) der Voraussetzungen für die Zulassung als Anbieter,

b) der Mitwirkung der Anbieter bei der Berechnung der Maut und der Maut-Basisdaten nach § 17,

c) der elektronischen Schnittstellen nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204, einschließlich des Anlegens von Sperrlisten und Nutzerlisten, den Zugriff auf und die Übermittlung von Sperrlisten und Nutzerlisten oder Daten daraus,

d) des Formats für die Übermittlung der Positionsdaten, der für die Höhe der Maut maßgeblichen Merkmale der Fahrzeugklassifizierung und der Daten des Mautbuchungsnachweises,

e) der Termine und der Häufigkeit der Übermittlung dieser Daten,

f) der Richtigkeit der Positionsdaten, der für die Höhe der Maut maßgeblichen Merkmale der Fahrzeugklassifizierung und der Daten des Mautbuchungsnachweises,

g) der Betriebsbereitschaft,

h) der Fakturierungsgrundsätze,

i) der Zahlungsgrundsätze,

j) der Geschäftsbedingungen, einschließlich der Methode der Berechnung der Vergütung, die von der für die Erhebung der Maut zuständigen Behörde des Bundes oder eines Landes an die Anbieter zu zahlen ist, und einschließlich der Anforderungen an die Dienstleistungsqualität,

k) der Unterstützung der Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht durch die Teilsysteme der Anbieter,

l) der Überwachung der Anbieter,

m) des Umgangs mit Änderungen und

n) der Vermittlungsstelle nach § 28.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die jeweils für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden haben die Angaben nach Absatz 1 so rechtzeitig an das Bundesamt für Güterverkehr zur Aufnahme in das Mautdienstregister nach § 21 Absatz 1 zu übermitteln, dass die Zulassung von Anbietern oder die Wiederholung von Teilen des Zulassungsverfahrens spätestens einen Monat vor Beginn der Mauterhebung auf Grundlage der Angaben nach Absatz 1 abgeschlossen werden kann. 2 Änderungen sind dem Bundesamt für Güterverkehr unverzüglich schriftlich mitzuteilen.



(2) 1 Die jeweils für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden haben die Angaben nach Absatz 1 so rechtzeitig an das Bundesamt für Logistik und Mobilität zur Aufnahme in das Mautdienstregister nach § 21 Absatz 1 zu übermitteln, dass die Zulassung von Anbietern oder die Wiederholung von Teilen des Zulassungsverfahrens spätestens einen Monat vor Beginn der Mauterhebung auf Grundlage der Angaben nach Absatz 1 abgeschlossen werden kann. 2 Änderungen sind dem Bundesamt für Logistik und Mobilität unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(3) 1 Die Entgelte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 dürfen die jeweiligen Kosten des Bundes und der Länder für die Bereitstellung, den Betrieb und die Erhaltung eines den Anforderungen an den Mautdienst genügenden Systems, einschließlich des Zulassungsverfahrens, der Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht und der Überwachung der Anbieter, nicht übersteigen. 2 Kosten, die bereits in der Maut enthalten sind, dürfen bei der Berechnung der Entgelte nicht berücksichtigt werden.

(4) 1 Bund und Länder können von den Anbietern eine Bankgarantie oder ein gleichwertiges Finanzinstrument verlangen, deren oder dessen Betrag die in den vorausgegangenen zwölf Monaten durchschnittlich monatlich von dem Anbieter für das jeweilige mautpflichtige Streckennetz zu zahlende Summe für Mautabrechnungen nicht überschreiten darf. 2 Für einen erstmals tätig werdenden Anbieter wird der Betrag nach Satz 1 für die Dauer der ersten zwölf Monate auf der Grundlage der Summe festgelegt, die der Anbieter auf Grund der Anzahl seiner Verträge und der in seinem Geschäftsplan veranschlagten durchschnittlichen Maut je Vertrag in den ersten zwölf Monaten durchschnittlich monatlich für Mautabrechnungen für das jeweilige mautpflichtige Streckennetz zu zahlen haben dürfte.



(heute geltende Fassung) 

§ 12 Abdeckung der mautpflichtigen Streckennetze


(1) 1 Ein Anbieter muss innerhalb von 36 Monaten nach seiner Registrierung Zulassungsverträge über alle mautpflichtigen Streckennetze mit elektronischen Mautsystemen im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2019/520 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 45) in mindestens vier Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abschließen (Abdeckung). 2 Ein Anbieter muss innerhalb von 24 Monaten nach dem Abschluss des ersten Zulassungsvertrags in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Zulassungsverträge über alle zum Mautdienst gehörenden mautpflichtigen Streckennetze in diesem Staat abschließen, soweit die zuständige Stelle für die Erhebung der Maut in dem jeweiligen zum Mautdienst gehörenden mautpflichtigen Streckennetz die Vorgaben aus Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/520 beachtet. 3 Soweit die Abdeckung mautpflichtiger Streckennetze nach Satz 1 nicht mehr gegeben ist, muss der Anbieter die vollständige Abdeckung unverzüglich wiederherstellen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Ein beim Bundesamt für Güterverkehr registrierter Anbieter muss Informationen über die von ihm abgedeckten mautpflichtigen Streckennetze sowie Änderungen daran unverzüglich nach der Registrierung veröffentlichen. 2 Ein beim Bundesamt für Güterverkehr registrierter Anbieter muss innerhalb eines Monats nach der Registrierung ausführliche Pläne für die mögliche Erweiterung seiner Dienste auf weitere mautpflichtige Streckennetze veröffentlichen und jährlich aktualisieren. 3 Jeder beim Bundesamt für Güterverkehr registrierte Anbieter muss dem Bundesamt für Güterverkehr ferner bis zum 31. Oktober eines jeden Kalenderjahres eine Erklärung über die mautpflichtigen Streckennetze übermitteln, in denen er mautdienstbezogene Leistungen erbringt. 4 Das Bundesamt für Güterverkehr überprüft mindestens einmal jährlich, ob die bei ihm registrierten Anbieter ihren Pflichten aus den Sätzen 1 und 2 nachkommen. 5 § 6 Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.



(2) 1 Ein beim Bundesamt für Logistik und Mobilität registrierter Anbieter muss Informationen über die von ihm abgedeckten mautpflichtigen Streckennetze sowie Änderungen daran unverzüglich nach der Registrierung veröffentlichen. 2 Ein beim Bundesamt für Logistik und Mobilität registrierter Anbieter muss innerhalb eines Monats nach der Registrierung ausführliche Pläne für die mögliche Erweiterung seiner Dienste auf weitere mautpflichtige Streckennetze veröffentlichen und jährlich aktualisieren. 3 Jeder beim Bundesamt für Logistik und Mobilität registrierte Anbieter muss dem Bundesamt für Logistik und Mobilität ferner bis zum 31. Oktober eines jeden Kalenderjahres eine Erklärung über die mautpflichtigen Streckennetze übermitteln, in denen er mautdienstbezogene Leistungen erbringt. 4 Das Bundesamt für Logistik und Mobilität überprüft mindestens einmal jährlich, ob die bei ihm registrierten Anbieter ihren Pflichten aus den Sätzen 1 und 2 nachkommen. 5 § 6 Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(heute geltende Fassung) 

§ 13 Pflichten der Anbieter gegenüber den Nutzern


(1) Die Vertragsbedingungen der Anbieter dürfen nicht nach der Staatsangehörigkeit des Nutzers, dem Staat des Wohnsitzes oder der Niederlassung oder dem Zulassungsort des Fahrzeuges unterscheiden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Ein zugelassener Anbieter hat seinen Nutzern auf deren Anforderung Fahrzeuggeräte zur Verfügung zu stellen, die den festgelegten technischen Anforderungen in der Richtlinie (EU) 2019/520, der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62; L 16 vom 23.1.2015, S. 66), die durch die Verordnung (EU) 2018/1139 (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1) geändert worden ist, und der Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79), die durch die Verordnung (EU) 2018/1139 (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1) geändert worden ist, entsprechen. 2 Auf Verlangen des Bundesamtes für Güterverkehr hat der Anbieter nachzuweisen, dass die Anforderung nach Satz 1 erfüllt ist.



(2) 1 Ein zugelassener Anbieter hat seinen Nutzern auf deren Anforderung Fahrzeuggeräte zur Verfügung zu stellen, die den festgelegten technischen Anforderungen in der Richtlinie (EU) 2019/520, der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62; L 16 vom 23.1.2015, S. 66), die durch die Verordnung (EU) 2018/1139 (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1) geändert worden ist, und der Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79), die durch die Verordnung (EU) 2018/1139 (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1) geändert worden ist, entsprechen. 2 Auf Verlangen des Bundesamtes für Logistik und Mobilität hat der Anbieter nachzuweisen, dass die Anforderung nach Satz 1 erfüllt ist.

(3) Ein zugelassener Anbieter ist verpflichtet, den Nutzern seiner Dienstleistungen Informationen und technische Unterstützung zur ordnungsgemäßen Einstellung jedes Fahrzeuggerätes anzubieten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Ein beim Bundesamt für Güterverkehr registrierter Anbieter muss Nutzern vor Vertragsschluss die allgemeinen Bedingungen offenlegen, die er den Verträgen mit seinen Nutzern zu Grunde legt. 2 Ein Anbieter muss die Nutzer bei Abschluss eines Vertrags über die für die Vertragserfüllung gültigen Zahlungsmittel informieren.



(4) 1 Ein beim Bundesamt für Logistik und Mobilität registrierter Anbieter muss Nutzern vor Vertragsschluss die allgemeinen Bedingungen offenlegen, die er den Verträgen mit seinen Nutzern zu Grunde legt. 2 Ein Anbieter muss die Nutzer bei Abschluss eines Vertrags über die für die Vertragserfüllung gültigen Zahlungsmittel informieren.

(5) 1 Bei der Erstellung der Rechnungen an die einzelnen Nutzer hat ein zugelassener Anbieter seine Dienstleistungsentgelte deutlich sichtbar von der angefallenen Maut zu trennen. 2 In jedem Fall sind Zeitpunkt und Streckenabschnitt des Anfalls der Maut und die für die Nutzer maßgebliche Zusammensetzung der Maut anzugeben.

(6) Die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen im Übrigen bleiben unberührt.



(heute geltende Fassung) 

§ 16 Befugnisse und Pflichten der für die Mauterhebung zuständigen Behörden


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Werden Änderungen hinsichtlich der im Mautdienstregister nach § 21 Absatz 1 gespeicherten Daten eines Mautsystems erforderlich, so hat die zuständige Behörde des Bundes oder Landes unverzüglich das Bundesamt für Güterverkehr schriftlich zu unterrichten, damit es das Mautdienstregister entsprechend ändern kann.



(1) Werden Änderungen hinsichtlich der im Mautdienstregister nach § 21 Absatz 1 gespeicherten Daten eines Mautsystems erforderlich, so hat die zuständige Behörde des Bundes oder Landes unverzüglich das Bundesamt für Logistik und Mobilität schriftlich zu unterrichten, damit es das Mautdienstregister entsprechend ändern kann.

(2) Die für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden haben von den nach § 10 Absatz 1 zugelassenen Anbietern alle funktionsfähigen Fahrzeuggeräte anzuerkennen, für die eine EG-Konformitätserklärung nach § 23 Absatz 1 vorliegt, deren Gebrauchstauglichkeit nach § 23 Absatz 2 nachgewiesen wurde und die nicht auf einer Liste gesperrter Fahrzeuggeräte nach § 26 aufgeführt sind.

(3) 1 Die für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden können einen zugelassenen Anbieter zur Zusammenarbeit bei unangekündigten, eingehenden Überprüfungen des Systems des Anbieters auffordern, in deren Rahmen Fahrzeuge überprüft werden, die in den mautpflichtigen Streckennetzen dieser Behörden verkehren oder in den letzten drei Monaten verkehrt sind. 2 Die Anzahl der Fahrzeuge, die im Verlauf eines Kalenderjahres im Zusammenhang mit einem bestimmten Anbieter solchen Überprüfungen unterzogen wird, muss im Verhältnis zu dem durchschnittlichen jährlichen Verkehrsaufkommen des Anbieters in den jeweiligen mautpflichtigen Streckennetzen dieser Behörden oder den entsprechenden Verkehrsprognosen stehen.

(4) Wird festgestellt, dass zugelassene Anbieter durch Verschulden des Bundes oder eines Landes ihre mautdienstbezogenen Leistungen nicht anbieten können, so hat die jeweils zuständige Behörde für einen Behelfsbetrieb zu sorgen, bei dem Fahrzeuge mit den in Absatz 2 genannten Geräten sicher und mit so geringer Verzögerung wie möglich verkehren können, ohne dass den Nutzern ein Verstoß gegen die Vorschriften zur Mauterhebung angelastet werden kann.

(5) Die für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden sind verpflichtet, mit registrierten Anbietern, Herstellern oder notifizierten Stellen zusammenzuarbeiten, um die Gebrauchstauglichkeit der Interoperabilitätskomponenten nach § 22 Absatz 1 in ihren Mautsystemen zu prüfen.



(heute geltende Fassung) 

§ 17 Maut-Basisdaten


(1) Die für die Erhebung einer Maut zuständige Behörde des Bundes oder Landes gibt die Maut-Basisdaten vor, die für die Berechnung der Maut in dem jeweiligen mautpflichtigen Streckennetz und für die Durchführung der Mauttransaktion erforderlich sind.

(2) Maut-Basisdaten sind:

1. das mautpflichtige Streckennetz, insbesondere dessen geografische Ausdehnung und die Infrastrukturen, für die Maut erhoben wird,

2. die Art der Maut und die Erhebungsgrundsätze,

3. die Fahrzeuge, für die Maut erhoben wird,

4. die Merkmale für die Fahrzeugklassifizierung und ihre Zuordnung zur Gebührenstruktur des Bundes oder Landes,

5. die geforderten Mautbuchungsnachweise.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die in Absatz 2 genannten Maut-Basisdaten und jede Änderung der Maut-Basisdaten sind dem Bundesamt für Güterverkehr entsprechend der Frist des § 9 Absatz 2 elektronisch mitzuteilen.



(3) Die in Absatz 2 genannten Maut-Basisdaten und jede Änderung der Maut-Basisdaten sind dem Bundesamt für Logistik und Mobilität entsprechend der Frist des § 9 Absatz 2 elektronisch mitzuteilen.

§ 18 Fahrzeugklassifizierung


(1) 1 Die Berechnung der Maut ist vom Bund und den Ländern auf der Grundlage einer Fahrzeugklassifizierung festzulegen. 2 Die Fahrzeuge werden nur nach Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/203 klassifiziert.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die für die Erhebung der Maut zuständige Behörde des Bundes oder Landes übermittelt dem Bundesamt für Güterverkehr und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mindestens sechs Monate vor der Einführung neuer Merkmale für die Fahrzeugklassifizierung Informationen über die Einführung. 2 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur unterrichtet die Kommission, die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Anbieter mindestens sechs Monate vor der Einführung der neuen Merkmale der Fahrzeugklassifizierung über die Einführung.



(2) 1 Die für die Erhebung der Maut zuständige Behörde des Bundes oder Landes übermittelt dem Bundesamt für Logistik und Mobilität und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mindestens sechs Monate vor der Einführung neuer Merkmale für die Fahrzeugklassifizierung Informationen über die Einführung. 2 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur unterrichtet die Kommission, die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Anbieter mindestens sechs Monate vor der Einführung der neuen Merkmale der Fahrzeugklassifizierung über die Einführung.

(heute geltende Fassung) 

§ 21 Mautdienstregister


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(1) 1 Das Bundesamt für Güterverkehr führt und aktualisiert das nationale elektronische Mautdienstregister (Mautdienstregister). 2 Das Mautdienstregister enthält folgende Angaben:



(1) 1 Das Bundesamt für Logistik und Mobilität führt und aktualisiert das nationale elektronische Mautdienstregister (Mautdienstregister). 2 Das Mautdienstregister enthält folgende Angaben:

1. mautpflichtige Streckennetze mit Angaben zu

a) der jeweils für die Erhebung der Maut zuständigen Behörde,

b) den verwendeten Mauttechnologien,

c) den Gebietsvorgaben für das mautpflichtige Streckennetz nach § 9,

d) den Anbietern, die zum Erbringen mautdienstbezogener Leistungen nach § 10 Absatz 1 zugelassen oder nach § 11 Absatz 1 beschränkt zugelassen sind, wobei anzugeben ist, um welche Art der Zulassung es sich handelt,

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2. Anbieter, die beim Bundesamt für Güterverkehr registriert sind sowie die Schlussfolgerungen des regelmäßigen Audits nach § 7 Absatz 2 Satz 3 und



2. Anbieter, die beim Bundesamt für Logistik und Mobilität registriert sind sowie die Schlussfolgerungen des regelmäßigen Audits nach § 7 Absatz 2 Satz 3 und

3. Name und Adresse der zentralen Anlaufstelle nach § 37, einschließlich deren zentraler E-Mail-Adresse und deren zentraler Telefonnummer.

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3 Das Bundesamt für Güterverkehr ist befugt, zu dem in Satz 1 genannten Zweck in den Fällen von Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d und Satz 2 Nummer 2 den Namen des gesetzlichen Vertreters des Anbieters zu erheben, zu speichern und zu verwenden. 4 Das in Satz 3 genannte Datum ist unverzüglich zu löschen, wenn es im Einzelfall für die Führung des in Satz 1 genannten Registers nicht mehr erforderlich ist.

(2) Das Bundesamt für Güterverkehr aktualisiert das Mautdienstregister bei Bedarf, insbesondere auf der Basis der Überprüfungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 und § 12 Absatz 2 Satz 3.



3 Das Bundesamt für Logistik und Mobilität ist befugt, zu dem in Satz 1 genannten Zweck in den Fällen von Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d und Satz 2 Nummer 2 den Namen des gesetzlichen Vertreters des Anbieters zu erheben, zu speichern und zu verwenden. 4 Das in Satz 3 genannte Datum ist unverzüglich zu löschen, wenn es im Einzelfall für die Führung des in Satz 1 genannten Registers nicht mehr erforderlich ist.

(2) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität aktualisiert das Mautdienstregister bei Bedarf, insbesondere auf der Basis der Überprüfungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 und § 12 Absatz 2 Satz 3.

(3) Das Mautdienstregister ist im Bundesanzeiger in nicht personenbezogener Form bekannt zu machen.

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(4) 1 Zum Ende jedes Kalenderjahres übermittelt das Bundesamt für Güterverkehr der Kommission elektronisch das Mautdienstregister in nicht personenbezogener Form. 2 Abweichungen zwischen den Daten der von den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum übermittelten Mautdienstregister bezüglich der Situation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum teilt das Bundesamt für Güterverkehr dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem der jeweilige Anbieter registriert ist, sowie der Kommission mit.



(4) 1 Zum Ende jedes Kalenderjahres übermittelt das Bundesamt für Logistik und Mobilität der Kommission elektronisch das Mautdienstregister in nicht personenbezogener Form. 2 Abweichungen zwischen den Daten der von den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum übermittelten Mautdienstregister bezüglich der Situation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum teilt das Bundesamt für Logistik und Mobilität dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem der jeweilige Anbieter registriert ist, sowie der Kommission mit.

§ 24 Inverkehrbringen von Interoperabilitätskomponenten


(1) Das Inverkehrbringen von Interoperabilitätskomponenten darf vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht verboten, beschränkt oder behindert werden, wenn diese Komponenten das CE-Zeichen tragen oder für sie eine EG-Konformitätserklärung oder Gebrauchstauglichkeitserklärung vorliegt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Hat das Bundesamt für Güterverkehr Grund zu der Annahme, dass Interoperabilitätskomponenten, die das CE-Zeichen tragen und in Verkehr gebracht worden sind, bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Anforderungen des § 22 Absatz 2 oder 3 oder des § 25 nicht erfüllen werden, so kann es das weitere Inverkehrbringen dieser Komponenten untersagen oder einschränken oder ihre Rücknahme oder ihren Rückruf anordnen. 2 Das Bundesamt für Güterverkehr unterrichtet die Kommission unverzüglich unter Angabe der Gründe über die getroffenen Maßnahmen und erläutert insbesondere, ob die Komponenten nicht übereinstimmend sind, weil



(2) 1 Hat das Bundesamt für Logistik und Mobilität Grund zu der Annahme, dass Interoperabilitätskomponenten, die das CE-Zeichen tragen und in Verkehr gebracht worden sind, bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Anforderungen des § 22 Absatz 2 oder 3 oder des § 25 nicht erfüllen werden, so kann es das weitere Inverkehrbringen dieser Komponenten untersagen oder einschränken oder ihre Rücknahme oder ihren Rückruf anordnen. 2 Das Bundesamt für Logistik und Mobilität unterrichtet die Kommission unverzüglich unter Angabe der Gründe über die getroffenen Maßnahmen und erläutert insbesondere, ob die Komponenten nicht übereinstimmend sind, weil

1. die technischen Spezifikationen nicht ordnungsgemäß angewandt wurden oder

2. die technischen Spezifikationen ungeeignet sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Erfüllen Interoperabilitätskomponenten, die das CE-Zeichen tragen, nicht die Anforderungen des § 22 Absatz 2 oder Absatz 3, verlangt das Bundesamt für Güterverkehr vom Hersteller oder seinem in der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Bevollmächtigten, die Konformität oder Gebrauchstauglichkeit der jeweiligen Interoperabilitätskomponente entsprechend den geltenden Vorschriften herzustellen. 2 Das Bundesamt für Güterverkehr unterrichtet die Kommission und die zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hiervon.

(4) 1 Das Produktsicherheitsgesetz bleibt unberührt. 2 Das Bundesamt für Güterverkehr und die nach dem Produktsicherheitsgesetz zuständigen Behörden unterrichten sich gegenseitig über die im Hinblick auf Interoperabilitätskomponenten gewonnenen Erkenntnisse und getroffenen Maßnahmen.



(3) 1 Erfüllen Interoperabilitätskomponenten, die das CE-Zeichen tragen, nicht die Anforderungen des § 22 Absatz 2 oder Absatz 3, verlangt das Bundesamt für Logistik und Mobilität vom Hersteller oder seinem in der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Bevollmächtigten, die Konformität oder Gebrauchstauglichkeit der jeweiligen Interoperabilitätskomponente entsprechend den geltenden Vorschriften herzustellen. 2 Das Bundesamt für Logistik und Mobilität unterrichtet die Kommission und die zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hiervon.

(4) 1 Das Produktsicherheitsgesetz bleibt unberührt. 2 Das Bundesamt für Logistik und Mobilität und die nach dem Produktsicherheitsgesetz zuständigen Behörden unterrichten sich gegenseitig über die im Hinblick auf Interoperabilitätskomponenten gewonnenen Erkenntnisse und getroffenen Maßnahmen.

(heute geltende Fassung) 

§ 27 Notifizierte Stellen


(1) Eine notifizierte Stelle ist eine akkreditierte Stelle, die nach Absatz 4 Satz 2 benannt worden und befugt ist, das Verfahren zur Beurteilung der Konformität mit Spezifikationen oder der Gebrauchstauglichkeit nach Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 durchzuführen oder zu überwachen.

(2) Die Akkreditierung der in Deutschland ansässigen Stellen nach Absatz 1 erfolgt bei der nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes.

(3) 1 Mit einer gültigen Akkreditierung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes wird bescheinigt, dass die akkreditierte Stelle die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2019/520 und des Anhangs III der Delegierten Verordnung (EU) 2020/203 erfüllt. 2 Die nationale Akkreditierungsstelle entzieht einer akkreditierten Stelle die Akkreditierung, wenn diese die in Satz 1 genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder nachträglich bekannt wird, dass diese Anforderungen zum Zeitpunkt der Akkreditierung nicht erfüllt wurden.

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(4) 1 Die nationale Akkreditierungsstelle unterrichtet das Bundesamt für Güterverkehr über die Erteilung, die Änderung, die Entziehung und das Erlöschen von Akkreditierungen nach Absatz 2. 2 Auf der Grundlage der nach Satz 1 übermittelten Informationen benennt das Bundesamt für Güterverkehr der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die in Deutschland ansässigen Stellen nach Absatz 1 und gibt den Zuständigkeitsbereich jeder Stelle sowie die zuvor von der Kommission erteilten Kennnummern an.

(5) Ist das Bundesamt für Güterverkehr der Auffassung, dass eine von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum notifizierte Stelle den relevanten Kriterien nach Absatz 3 Satz 3 nicht entspricht, so informiert es hierüber den nach Artikel 31 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/520 eingesetzten Ausschuss für elektronische Maut.



(4) 1 Die nationale Akkreditierungsstelle unterrichtet das Bundesamt für Logistik und Mobilität über die Erteilung, die Änderung, die Entziehung und das Erlöschen von Akkreditierungen nach Absatz 2. 2 Auf der Grundlage der nach Satz 1 übermittelten Informationen benennt das Bundesamt für Logistik und Mobilität der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die in Deutschland ansässigen Stellen nach Absatz 1 und gibt den Zuständigkeitsbereich jeder Stelle sowie die zuvor von der Kommission erteilten Kennnummern an.

(5) Ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität der Auffassung, dass eine von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum notifizierte Stelle den relevanten Kriterien nach Absatz 3 Satz 3 nicht entspricht, so informiert es hierüber den nach Artikel 31 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/520 eingesetzten Ausschuss für elektronische Maut.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 31 Verordnungsermächtigungen


(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. im Hinblick auf die Registrierung von Anbietern

a) die näheren Anforderungen an die Registrierungsvoraussetzungen, an das Registrierungsverfahren und an die regelmäßige Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen nach den §§ 4 bis 7,

b) die Gebühren für die Überprüfung des Vorliegens der Registrierungsvoraussetzungen nach den §§ 5, 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 2 Satz 1

festzulegen,

2. im Hinblick auf das Mautdienstregister

a) die erforderlichen Einzelheiten zu den Angaben im Mautdienstregister nach § 21 Absatz 1,

b) die Verfahrensregelungen, Überprüfungsfristen und Aktualisierungsintervalle zu § 21 Absatz 2 sowie

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c) die Mitteilungspflichten des Bundesamtes für Güterverkehr gegenüber den registerführenden Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Kommission nach § 21 Absatz 4



c) die Mitteilungspflichten des Bundesamtes für Logistik und Mobilität gegenüber den registerführenden Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Kommission nach § 21 Absatz 4

zu regeln.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Verfahrensordnung für die Vermittlungsstelle nach § 28 zu erlassen.



(heute geltende Fassung) 

§ 33 Austausch von Informationen über die Nichtentrichtung der Maut


1 Die nationalen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind befugt, sich zur Identifizierung des Fahrzeugs und des Eigentümers oder Halters des Fahrzeugs, bei dem der Verdacht besteht, dass die Maut nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet wurde, Fahrzeug- und Halterdaten gemäß Artikel 23 der Richtlinie (EU) 2019/520 gegenseitig zu übermitteln. 2 Nationale Kontaktstelle für den Informationsaustausch sind

1. das Kraftfahrt-Bundesamt für Abrufe von Fahrzeug- und Halterdaten der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes und

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2. das Bundesamt für Güterverkehr für Abrufe von Fahrzeug- und Halterdaten aus den Fahrzeugregistern der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.



2. das Bundesamt für Logistik und Mobilität für Abrufe von Fahrzeug- und Halterdaten aus den Fahrzeugregistern der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

§ 35 Abrufe aus den Fahrzeugregistern der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum


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(1) 1 Das Bundesamt für Güterverkehr ist befugt, die für einen Abruf von Fahrzeug- und Halterdaten aus den Fahrzeugregistern der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erforderlichen, in Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/520 genannten Fahrzeug- und Halterdaten an eine nationale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/520 zu übermitteln. 2 Die Übermittlung nach Satz 1 darf erfolgen, soweit dies zur Erfüllung des in § 33 Satz 1 genannten Zwecks erforderlich ist. 3 Das Bundesamt für Güterverkehr darf die durch einen Abruf von Fahrzeug- und Halterdaten nach Satz 1 von der in Satz 1 genannten nationalen Kontaktstelle im automatisierten Verfahren übermittelten Fahrzeug- und Halterdaten erheben, speichern und verwenden, soweit dies für die Erfüllung des in § 33 Satz 1 genannten Zwecks erforderlich ist.

(2) 1 Das Bundesamt für Güterverkehr darf die Fahrzeug- und Halterdaten nach Absatz 1 Satz 3 an die zuständige Behörde des Bundes oder Landes übermitteln, sofern es nicht selbst die zuständige Behörde ist. 2 Die Übermittlung nach Satz 1 darf erfolgen, soweit diese Übermittlung für die Erfüllung des in § 33 Satz 1 genannten Zwecks für die Übermittlungsempfänger jeweils erforderlich ist. 3 Die in Satz 1 genannten Daten sind vom Bundesamt für Güterverkehr unverzüglich nach deren Weiterübermittlung an die zuständige Behörde des Bundes oder Landes zu löschen.

(3) 1 Das Bundesamt für Güterverkehr hat über die Abrufe Aufzeichnungen zu fertigen. 2 Die Aufzeichnungen müssen die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten Fahrzeug- und Halterdaten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die Kennung der abrufenden Dienststelle und die abgerufenen Daten enthalten. 3 Die protokollierten Daten dürfen nur für den Zweck der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. 4 Die Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen. 5 Die Protokolldaten sind nach sechs Monaten zu löschen.

(4) 1 Das Bundesamt für Güterverkehr hat bei Abrufen zusätzlich Aufzeichnungen über den Anlass des Abrufs zu fertigen. 2 Die Aufzeichnungen müssen die Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Personen ermöglichen.



(1) 1 Das Bundesamt für Logistik und Mobilität ist befugt, die für einen Abruf von Fahrzeug- und Halterdaten aus den Fahrzeugregistern der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erforderlichen, in Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/520 genannten Fahrzeug- und Halterdaten an eine nationale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/520 zu übermitteln. 2 Die Übermittlung nach Satz 1 darf erfolgen, soweit dies zur Erfüllung des in § 33 Satz 1 genannten Zwecks erforderlich ist. 3 Das Bundesamt für Logistik und Mobilität darf die durch einen Abruf von Fahrzeug- und Halterdaten nach Satz 1 von der in Satz 1 genannten nationalen Kontaktstelle im automatisierten Verfahren übermittelten Fahrzeug- und Halterdaten erheben, speichern und verwenden, soweit dies für die Erfüllung des in § 33 Satz 1 genannten Zwecks erforderlich ist.

(2) 1 Das Bundesamt für Logistik und Mobilität darf die Fahrzeug- und Halterdaten nach Absatz 1 Satz 3 an die zuständige Behörde des Bundes oder Landes übermitteln, sofern es nicht selbst die zuständige Behörde ist. 2 Die Übermittlung nach Satz 1 darf erfolgen, soweit diese Übermittlung für die Erfüllung des in § 33 Satz 1 genannten Zwecks für die Übermittlungsempfänger jeweils erforderlich ist. 3 Die in Satz 1 genannten Daten sind vom Bundesamt für Logistik und Mobilität unverzüglich nach deren Weiterübermittlung an die zuständige Behörde des Bundes oder Landes zu löschen.

(3) 1 Das Bundesamt für Logistik und Mobilität hat über die Abrufe Aufzeichnungen zu fertigen. 2 Die Aufzeichnungen müssen die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten Fahrzeug- und Halterdaten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die Kennung der abrufenden Dienststelle und die abgerufenen Daten enthalten. 3 Die protokollierten Daten dürfen nur für den Zweck der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. 4 Die Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen. 5 Die Protokolldaten sind nach sechs Monaten zu löschen.

(4) 1 Das Bundesamt für Logistik und Mobilität hat bei Abrufen zusätzlich Aufzeichnungen über den Anlass des Abrufs zu fertigen. 2 Die Aufzeichnungen müssen die Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Personen ermöglichen.

(5) Die Übermittlung der Fahrzeug- und Halterdaten nach Absatz 1 darf nur bei Verwendung des vollständigen amtlichen Kennzeichens durchgeführt werden.

(6) 1 Die zuständige Behörde des Bundes oder Landes ist befugt, die für eine Abfrage von Fahrzeug- und Halterdaten nach Absatz 1 erforderlichen Fahrzeug- und Halterdaten, die in Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/520 genannt sind, an eine nationale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/520 zu übermitteln, soweit dies für den in § 33 Satz 1 genannten Zweck erforderlich ist. 2 Die zuständige Behörde des Bundes oder Landes darf die durch einen Abruf von Fahrzeug- und Halterdaten nach Absatz 1 Satz 3 übermittelten, in Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/520 genannten Daten zu dem in § 33 Satz 1 genannten Zweck erheben, speichern und verwenden. 3 Die Daten nach Satz 2 sind von der zuständigen Behörde des Bundes oder Landes unverzüglich zu löschen,

1. sobald feststeht, dass die Maut entrichtet worden ist und ein Mauterstattungsverlangen nicht zulässig ist oder ein Mauterstattungsverlangen nicht fristgerecht gestellt worden ist, oder

2. sobald ein eingeleitetes Mauterstattungsverfahren abgeschlossen ist.

4 Wird festgestellt, dass die Maut nicht entrichtet worden ist, hat die zuständige Behörde des Bundes oder Landes die Daten nach Satz 2 jeweils unverzüglich nach der Entrichtung der Maut zu löschen. 5 Die Daten sind spätestens zwei Jahre nach der erstmaligen Speicherung der Daten nach Satz 2 durch die zuständige Behörde des Bundes oder Landes zu löschen.