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Änderung § 6 MautSysG vom 26.11.2019

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§ 6 MautSysG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 6 MautSysG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 144 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Registrierungsverfahren


(1) 1 Der Antrag auf Registrierung als Anbieter ist schriftlich beim Bundesamt für Güterverkehr zu stellen. 2 Zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des § 5 sind dem Antrag die hierfür erforderlichen Unterlagen und Bescheinigungen, insbesondere ein Auszug über die im Handelsregister enthaltenen Eintragungen des Antragstellers als Unternehmer und der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen, beizufügen. 3 Ferner hat der Antragsteller Nachweise darüber beizufügen, dass die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen zum Zweck der Prüfung der Zuverlässigkeit jeweils einen Antrag auf Vorlage eines Führungszeugnisses beim Bundesamt für Güterverkehr gestellt haben. 4 Namen und Anschriften natürlicher Personen sind zu übermitteln, soweit diese in Unterlagen und Bescheinigungen nach Satz 2 enthalten sind. 5 Auf Verlangen des Bundesamtes für Güterverkehr hat der Antragsteller die Originale oder beglaubigte Kopien der Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen.

(2) Jeder Antragsteller ist verpflichtet, dem Bundesamt für Güterverkehr Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, auf die sich die Prüfung des Nachweises der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 5 erstreckt, unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Das Bundesamt für Güterverkehr ist befugt, die in den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Unterlagen und Bescheinigungen enthaltenen personenbezogenen Daten zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zweck zu erheben, zu speichern und zu nutzen. 2 Die personenbezogenen Daten nach Satz 1 sind vom Bundesamt für Güterverkehr

(Text neue Fassung)

(3) 1 Das Bundesamt für Güterverkehr ist befugt, die in den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Unterlagen und Bescheinigungen enthaltenen personenbezogenen Daten zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zweck zu erheben, zu speichern und zu verwenden. 2 Die personenbezogenen Daten nach Satz 1 sind vom Bundesamt für Güterverkehr

1. bei Nichtregistrierung des Antragstellers als Anbieter zwei Jahre nach bestandskräftiger oder rechtskräftiger Ablehnung des Antrags auf Registrierung,

2. bei Registrierung des Antragstellers als Anbieter zwei Jahre nach bestandskräftiger oder rechtskräftiger Beendigung der Registrierung

unverzüglich zu löschen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)