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Änderung § 13 MautSysG vom 26.11.2019

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§ 13 MautSysG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 13 MautSysG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 144 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Pflichten der Anbieter gegenüber den Nutzern


(1) Die Vertragsbedingungen der Anbieter dürfen nicht nach der Staatsangehörigkeit des Nutzers, dem Staat des Wohnsitzes oder der Niederlassung oder dem Zulassungsort des Fahrzeuges unterscheiden.

(2) Ein zugelassener Anbieter hat seinen Nutzern auf deren Anforderung Fahrzeuggeräte zur Verfügung zu stellen, die den in der Entscheidung 2009/750/EG festgelegten technischen Anforderungen entsprechen.

(3) Ein zugelassener Anbieter ist verpflichtet, den Nutzern seiner Dienstleistungen Informationen und technische Unterstützung zur ordnungsgemäßen Einstellung jedes Fahrzeuggerätes anzubieten.

(Text alte Fassung)

(4) 1 Die zugelassenen Anbieter sind verpflichtet, die Bedingungen zu veröffentlichen, die sie den Verträgen mit ihren Nutzern zu Grunde legen. 2 Vor Vertragsabschluss hat der Anbieter die Nutzer jeweils angemessen über

1. die Erforderlichkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer zur Vertragsabwicklung erforderlichen personenbezogenen Daten und der Rechtsgrundlagen,

2. die hiermit verbundenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit und dabei insbesondere der Beschreibung der Maßnahmen zur Beachtung der Vorgaben des § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes auch in Verbindung mit der Anlage des Bundesdatenschutzgesetzes sowie

3. ihre Rechte auf Grund der geltenden Datenschutzvorschriften

zu unterrichten.


(Text neue Fassung)

(4) Die zugelassenen Anbieter sind verpflichtet, die Bedingungen zu veröffentlichen, die sie den Verträgen mit ihren Nutzern zu Grunde legen.

(5) 1 Bei der Erstellung der Rechnungen an die einzelnen Nutzer hat ein zugelassener Anbieter seine Dienstleistungsentgelte deutlich sichtbar von der angefallenen Maut zu trennen. 2 In jedem Fall sind Zeitpunkt und Streckenabschnitt des Anfalls der Maut und die für die Nutzer maßgebliche Zusammensetzung der Maut anzugeben.

(6) Die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen im Übrigen bleiben unberührt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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