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Änderung § 28 MautSysG vom 26.11.2019

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§ 28 MautSysG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 28 MautSysG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 144 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Einrichtung und Aufgaben der Vermittlungsstelle


(1) 1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur überträgt einem Privaten die Errichtung und den Betrieb der Vermittlungsstelle. 2 Die Übertragung ist vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Bundesanzeiger bekannt zu geben.

(2) 1 Die Vermittlungsstelle muss unabhängig von den Interessen der jeweils für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden und den gewerblichen Interessen der Anbieter sein. 2 Sie ist in ihrer Arbeit keinen Weisungen unterworfen.

(3) 1 Die Vermittlungsstelle hat die Aufgabe, die Vermittlung zwischen den jeweils zuständigen Behörden sowie den registrierten Anbietern bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Zulassung nach § 10 und der beschränkten Zulassung nach § 11 zu erleichtern. 2 Die Vermittlungsstelle ist insbesondere befugt, zu prüfen, ob die Vertragsbedingungen, welche die für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden den Anbietern auferlegen, keine Diskriminierung beinhalten und Kosten und Risiken der Vertragsparteien angemessen widerspiegeln.

(Text alte Fassung)

(4) 1 Die Vermittlungsstelle ist befugt, die in den in Absatz 3 Satz 1 genannten Verträgen oder in Absatz 3 Satz 2 genannten Vertragsbedingungen enthaltenen personenbezogenen Daten zu erheben, zu speichern und zu nutzen, soweit dies für die Erfüllung der in Absatz 3 genannten Aufgaben erforderlich ist. 2 Die personenbezogenen Daten nach Satz 1 sind von der Vermittlungsstelle jeweils unverzüglich zu löschen, wenn sie für die in Absatz 3 genannte Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind.

(Text neue Fassung)

(4) Die Vermittlungsstelle ist befugt, die in den in Absatz 3 Satz 1 genannten Verträgen oder in Absatz 3 Satz 2 genannten Vertragsbedingungen enthaltenen personenbezogenen Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden, soweit dies für die Erfüllung der in Absatz 3 genannten Aufgaben erforderlich ist.

(5) Die Vermittlungsstelle hat im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung nach Absatz 3 zu ihrer Kenntnis gelangte sowie in den Verträgen oder sonstigen Unterlagen enthaltene Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren.

(6) Die Vermittlungsstelle tauscht mit den Vermittlungsstellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Informationen über die Grundsätze und Methodik ihrer Arbeit in nicht personenbezogener Form aus.



 (keine frühere Fassung vorhanden)