Synopse aller Änderungen der MessEV am 01.12.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Dezember 2025 durch Artikel 10 der MesswNeuRegV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MessEV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

MessEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2025 geltenden Fassung
MessEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 10 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Ausnahmen, Begriffsbestimmungen
    § 1 Anwendungsbereich für Messgeräte und Teilgeräte
    § 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich für einzelne Messgeräte
    § 3 Anwendungsbereich für sonstige Messgeräte
    § 4 Vom Anwendungsbereich ausgenommene Zusatzeinrichtungen
    § 5 Vom Anwendungsbereich ausgenommene Verwendungen
    § 6 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Regelungen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Messgeräten
    Unterabschnitt 1 Wesentliche Anforderungen an Messgeräte
       § 7 Allgemeine wesentliche Anforderungen und Feststellung der Einhaltung von Fehlergrenzen
       § 8 Gerätespezifische wesentliche Anforderungen
    Unterabschnitt 2 Regelungen im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung
       § 9 Konformitätsbewertungsverfahren
       § 10 Technische Unterlagen
       § 11 Konformitätserklärungen
       § 12 Haftpflichtversicherung der Konformitätsbewertungsstelle
    Unterabschnitt 3 Kennzeichnung, Aufschriften und beizufügende Informationen
       § 13 Gemeinsame Vorschriften für Kennzeichnungen und Aufschriften von Messgeräten und sonstigen Messgeräten
       § 14 Kennzeichnung von Messgeräten beim Inverkehrbringen
       § 15 Aufschriften auf Messgeräten
       § 16 Aufschriften auf sonstigen Messgeräten
       § 17 Beizufügende Informationen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Abschnitt 3 EG-Bauartzulassung und EG-Ersteichung
    § 18 Verfahrensgrundsätze, wesentliche Anforderungen
    § 19 EG-Bauartzulassung
    § 20 Rücknahme und Widerruf der EG-Bauartzulassung
    § 21 EG-Ersteichung
(Text neue Fassung)

Abschnitt 3 (aufgehoben)
    § 18 (aufgehoben)
    § 19 (aufgehoben)
    § 20 (aufgehoben)
    § 21 (aufgehoben)
Abschnitt 4 Pflichten der Verwender
    Unterabschnitt 1 Allgemeine Pflichten der Verwender
       § 22 Verkehrsfehlergrenzen
       § 23 Aufstellung, Gebrauch und Wartung von Messgeräten
       § 24 Vermutungswirkung
       § 25 Ausnahmen bei Werten für Messgrößen
       § 26 Angabe von Gewichtswerten
    Unterabschnitt 2 Pflichten der Verwender bei besonderen Verwendungen
       § 27 Verwenden von Ausschankmaßen
       § 28 Abgabe von flüssigen Brennstoffen
       § 29 Besondere Vorschriften für das Verwenden von Messgeräten zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung
    Unterabschnitt 3 Öffentliche Waage
       § 30 Pflichten beim Verwenden einer öffentlichen Waage
       § 31 Pflichten bei der Durchführung öffentlicher Wägungen
       § 32 Nachweis des Wägeergebnisses
Abschnitt 5 Eichung und Befundprüfung
    § 33 Pflichten der antragstellenden Person bei der Eichung
    § 34 Eichfrist
    § 35 Verlängerung der Eichfrist auf Grund von Stichprobenverfahren
    § 36 Durchführung der Eichung
    § 37 Eichtechnische Prüfung
    § 38 Kennzeichnung der Messgeräte
    § 39 Durchführung der Befundprüfung
Abschnitt 6 Softwareaktualisierung
    § 40 Genehmigungsverfahren zur Aktualisierung von Software in Messgeräten
    § 41 Konformitätsbewertung der aktualisierten Software
Abschnitt 7 Prüfstellen für die Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme und Instandsetzer
    Unterabschnitt 1 Staatlich anerkannte Prüfstellen
       § 42 Antrag und Anerkennung
       § 43 Anforderungen an die Prüfstelle
       § 44 Haftpflichtversicherung der Prüfstelle
    Unterabschnitt 2 Prüfstellenleitung
       § 45 Leitung und stellvertretende Leitung
       § 46 Antrag
       § 47 Sachkunde
       § 48 Öffentliche Bestellung
    Unterabschnitt 3 Betrieb der staatlich anerkannten Prüfstelle
       § 49 Bezeichnung und Anzeige der staatlich anerkannten Prüfstelle
       § 50 Durchführung von Eichungen durch staatlich anerkannte Prüfstellen
       § 51 Durchführung von Befundprüfungen durch staatlich anerkannte Prüfstellen
       § 52 Prüfungsunterlagen
       § 53 Verantwortung der Prüfstellenleitung
    Unterabschnitt 4 Instandsetzer
       § 54 Befugniserteilung an Instandsetzer
       § 55 Pflichten der Instandsetzer
Abschnitt 8 Meldeverfahren der Behörden
    § 56 Meldeverfahren
Abschnitt 9 Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlussbestimmungen
    § 57 Ordnungswidrigkeiten
    § 58 Übergangsvorschriften
Anlagen
    Anlage 1 (zu § 2 Satz 2) Ausnahmen vom Anwendungsbereich für einzelne Messgeräte
    Anlage 2 (zu § 7 Absatz 1 Satz 3) Anforderungen an Messgeräte
    Anlage 3 (zu § 8, § 9 Absatz 1 Satz 2, § 9 Absatz 4) Gerätespezifische Anforderungen und anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren für einzelne Messgeräte
    Anlage 4 (zu § 9 Absatz 1 Satz 1) Konformitätsbewertungsverfahren
    Anlage 5 (zu § 11 Absatz 2) Konformitätserklärung für Messgeräte, die nicht europäischen Vorschriften unterliegen
vorherige Änderung nächste Änderung

    Anlage 6 (zu § 18 Absatz 3 und 5) Messgeräte für EG-Bauartzulassung und EG-Ersteichung


    Anlage 6 (aufgehoben)
    Anlage 7 (zu § 34 Absatz 1 Nummer 1) Besondere Eichfristen für einzelne Messgeräte*
    Anlage 8 (zu § 38, § 50 Absatz 2 und 3, § 54 Absatz 3 Satz 2, § 55 Absatz 2 Satz 2) Kennzeichen
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 18 Verfahrensgrundsätze, wesentliche Anforderungen




§ 18 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die nachfolgend genannten Messgeräte dürfen in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, sofern für sie jeweils eine EG-Bauartzulassung und eine EG-Ersteichung vorliegen:

1. Messgeräte zur Ermittlung der Schüttdichte von Getreide im Sinne der Richtlinie 71/347/EWG des Rates vom 12. Oktober 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Messung der Schüttdichte von Getreide (ABl. L 239 vom 25.10.1971, S. 1), die durch Artikel 2 der Richtlinie 2011/17/EU vom 9. März 2011 (ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 1) mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 aufgehoben wird (Kurzbezeichnung: EG-Schüttdichtemessgeräte),

2. Kaltwasserzähler im Sinne der Richtlinie 75/33/EWG des Rates vom 17. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaltwasserzähler (ABl. L 14 vom 20.1.1975, S. 1), die durch Artikel 2 der Richtlinie 2011/17/EU vom 9. März 2011 (ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 1) mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 aufgehoben wird, soweit diese nicht von § 8 Absatz 1 Nummer 1 erfasst sind (Kurzbezeichnung: EG-Kaltwasserzähler),

3. Alkoholometer im Sinne der Richtlinie 76/765/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholometer und Aräometer für Alkohol (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 143), die durch Artikel 2 der Richtlinie 2011/17/EU vom 9. März 2011 (ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 1) mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 aufgehoben wird (Kurzbezeichnung: EG-Alkoholometer),

4. Aräometer für Alkohol im Sinne der Richtlinie 76/765/EWG (Kurzbezeichnung: EG-Aräometer für Alkohol),

5. Reifendruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen im Sinne der Richtlinie 86/217/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Luftdruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen (ABl. L 152 vom 6.6.1986, S. 48), die durch Artikel 2 der Richtlinie 2011/17/EU vom 9. März 2011 (ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 1) mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 aufgehoben wird (Kurzbezeichnung: EG-Reifendruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen),

6. Gaszähler im Sinne der Richtlinie 71/318/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Volumengaszähler (ABl. L 202 vom 6.9.1971, S. 21), die durch Artikel 22 der Richtlinie 2004/22/EG vom 31. März 2004 (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1) mit Wirkung vom 30. Oktober 2006 aufgehoben ist (Kurzbezeichnung: EG-Gaszähler),

7. Volumenzähler für strömende Flüssigkeiten außer Wasser im Sinne der Richtlinie 71/319/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zähler für Flüssigkeiten (außer Wasser) (ABl. L 202 vom 6.9.1971, S. 32), die durch Artikel 22 der Richtlinie 2004/22/EG vom 31. März 2004 (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1) mit Wirkung vom 30. Oktober 2006 aufgehoben ist (Kurzbezeichnung: EG-Volumenzähler für Flüssigkeiten),

8. Zusatzeinrichtungen zu Zählern für strömende Flüssigkeiten außer Wasser im Sinne der Richtlinie 71/348/EWG des Rates vom 12. Oktober 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzeinrichtungen zu Zählern für Flüssigkeiten (außer Wasser) (ABl. L 239 vom 25.10.1971, S. 9), die durch Artikel 22 der Richtlinie 2004/22/EG vom 31. März 2004 (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1) mit Wirkung vom 30. Oktober 2006 aufgehoben ist (Kurzbezeichnung: EG-Zusatzeinrichtung - Volumenzähler),

9. verkörperte Längenmaße im Sinne der Richtlinie 73/362/EWG des Rates vom 19. November 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über verkörperte Längenmaße (ABl. L 335 vom 5.12.1973, S. 56), die durch Artikel 22 der Richtlinie 2004/22/EG vom 31. März 2004 (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1) mit Wirkung vom 30. Oktober 2006 aufgehoben ist (Kurzbezeichnung: EG-Längenmaße),

10. Kaltwasserzähler im Sinne der Richtlinie 75/33/EWG des Rates vom 17. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaltwasserzähler (ABl. L 14 vom 20.1.1975, S. 1), die durch Artikel 22 der Richtlinie 2004/22/EG vom 31. März 2004 (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1) mit Wirkung vom 30. Oktober 2006 aufgehoben ist, soweit diese von § 8 Absatz 1 Nummer 1 erfasst sind (Kurzbezeichnung: EG-Wasserzähler - Kaltwasser),

11. selbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Totalisieren im Sinne der Richtlinie 75/410/EWG des Rates vom 24. Juni 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für selbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Wägen (Förderbandwaagen) (ABl. L 183 vom 14.7.1975, S. 25), die durch Artikel 22 der Richtlinie 2004/22/EG vom 31. März 2004 (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1) mit Wirkung vom 30. Oktober 2006 aufgehoben ist (Kurzbezeichnung: EG-Förderbandwaagen),

12. Elektrizitätszähler für den Wirkverbrauch im Sinne der Richtlinie 76/891/EWG des Rates vom 4. November 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Elektrizitätszähler (ABl. L 336 vom 4.12.1976, S. 30), die durch Artikel 22 der Richtlinie 2004/22/EG vom 31. März 2004 (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1) mit Wirkung vom 30. Oktober 2006 aufgehoben ist (Kurzbezeichnung: EG-Elektrizitätszähler),

13. Fahrpreisanzeiger im Sinne der Richtlinie 77/95/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Taxameter (ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 59), die durch Artikel 22 der Richtlinie 2004/22/EG vom 31. März 2004 (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1) mit Wirkung vom 30. Oktober 2006 aufgehoben ist (Kurzbezeichnung: EG-Fahrpreisanzeiger),

14. Messanlagen für strömende Flüssigkeiten außer Wasser im Sinne der Richtlinie 77/313/EWG des Rates vom 5. April 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Messanlagen für Flüssigkeiten (außer Wasser) (ABl. L 105 vom 28.4.1977, S. 18), die durch Artikel 22 der Richtlinie 2004/22/EG vom 31. März 2004 (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1) mit Wirkung vom 30. Oktober 2006 aufgehoben ist, soweit dies nach Nummer 3.1 des Anhangs dieser Richtlinie gefordert ist (Kurzbezeichnung: EG-Volumenmessanlagen für Flüssigkeiten),

15. selbsttätige Kontroll- und Sortierwaagen im Sinne der Richtlinie 78/1031/EWG des Rates vom 5. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über selbsttätige Kontrollwaagen und Sortierwaagen (ABl. L 364 vom 27.12.1978, S. 1), die durch Artikel 22 der Richtlinie 2004/22/EG vom 31. März 2004 (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1) mit Wirkung vom 30. Oktober 2006 aufgehoben ist (Kurzbezeichnung: EG-Kontroll- und Sortierwaagen),

16. Warmwasserzähler im Sinne der Richtlinie 79/830/EWG des Rates vom 11. September 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Warmwasserzähler (ABl. L 259 vom 15.10.1979, S. 1), die durch Artikel 22 der Richtlinie 2004/22/EG vom 31. März 2004 (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1) mit Wirkung vom 30. Oktober 2006 aufgehoben ist (Kurzbezeichnung: EG-Wasserzähler - Warmwasser).

(2) 1 Die nachfolgenden Messgeräte können in Verkehr gebracht, dürfen aber erst in Betrieb genommen werden, wenn eine EG-Ersteichung vorliegt:

1. Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse von 5 bis 50 Kilogramm im Sinne der Richtlinie 71/317/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse von 5 bis 50 Kilogramm und über zylindrische Gewichtsstücke der mittleren Fehlergrenzenklasse von 1 Gramm bis 10 Kilogramm (ABl. L 202 vom 6.9.1971, S. 14), die durch Artikel 3 der Richtlinie 2011/17/EU vom 9. März 2011 (ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 1) mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 aufgehoben wird (Kurzbezeichnung: EG-Blockgewichte),

2. zylindrische Gewichtstücke der mittleren Fehlergrenzenklasse von 1 Gramm bis 10 Kilogramm im Sinne der Richtlinie 71/317/EWG (Kurzbezeichnung: zylindrische EG-Gewichtstücke),

3. Wägestücke von 1 Milligramm bis 50 Kilogramm von höheren Genauigkeitsklassen als der mittleren Genauigkeit im Sinne der Richtlinie 74/148/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Wägestücke von 1 mg bis 50 kg von höheren Genauigkeitsklassen als der mittleren Genauigkeit (ABl. L 84 vom 28.3.1974, S. 3), die durch Artikel 3 der Richtlinie 2011/17/EU vom 9. März 2011 (ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 1) mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 aufgehoben wird (Kurzbezeichnung: EG-Wägestücke),

4. Messanlagen für strömende Flüssigkeiten außer Wasser im Sinne der Richtlinie 77/313/EWG des Rates vom 5. April 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Messanlagen für Flüssigkeiten (außer Wasser) (ABl. L 105 vom 28.4.1977, S. 18), die durch Artikel 22 der Richtlinie 2004/22/EG vom 31. März 2004 (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1) mit Wirkung vom 30. Oktober 2006 aufgehoben ist, soweit sie nicht durch Nummer 3.1 des Anhangs dieser Richtlinie erfasst sind (Kurzbezeichnung: EG-Volumenmessanlagen für Flüssigkeiten).

2 Die in Satz 1 genannten Messgeräte können vom Hersteller unter dessen Verantwortung mit dem Sonderzeichen nach Anhang I Nummer 3.3 der Richtlinie 2009/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren (ABl. L 106 vom 28.4.2009, S. 7) versehen werden.

(3) Bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Messgeräten sind die Begriffsbestimmungen anzuwenden, auf die in Anlage 6 Tabelle 1 Spalte 2 jeweils verwiesen wird.

(4) 1 Für Messgeräte nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 können EG-Bauartzulassungen oder deren Verlängerungen bis einschließlich 30. November 2015 erteilt werden. 2 Für die in Absatz 1 Nummer 6 bis 16 genannten Messgeräte können EG-Ersteichungen bis zum Ablauf der jeweiligen EG-Bauartzulassung, längstens bis einschließlich 30. Oktober 2016 erteilt werden. 3 Für die in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Messgeräte können EG-Ersteichungen bis einschließlich 30. November 2025 erteilt werden. 4 Für die in Absatz 2 Nummer 4 genannten Messgeräte können EG-Ersteichungen bis einschließlich 30. Oktober 2016 erteilt werden. 5 Im Übrigen können EG-Ersteichungen bis zum Ablauf der jeweiligen EG-Bauartzulassung, längstens bis einschließlich 30. November 2025 erteilt werden.

(5) 1 EG-Bauartzulassungen und EG-Ersteichungen dürfen nur erteilt werden, wenn die Messgeräte den wesentlichen Anforderungen genügen, auf die in der Anlage 6 Tabelle 1 Spalte 3 verwiesen wird. 2 Auf EG-Ersteichungen ab dem 1. Dezember 2015 sind weiterhin die Vorschriften jener europäischen Richtlinien anzuwenden, auf die in Anlage 6 Tabelle 1 verwiesen wird, und zwar für Messgeräte nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 Nummer 1 bis 3 in deren am 30. November 2015 geltenden Fassung und für Messgeräte nach Absatz 1 Nummer 6 bis 16 und Absatz 2 Nummer 4 in deren am 30. Oktober 2006 geltenden Fassung.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 19 EG-Bauartzulassung




§ 19 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die EG-Bauartzulassung ist bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zu beantragen. 2 Der Antrag muss den Anforderungen des Anhangs I Nummer 1 der Richtlinie 2009/34/EG genügen. 3 Die beigefügten Unterlagen müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.

(2) Der Antrag ist zurückzuweisen, wenn er für die bezeichnete Gerätebauart bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellt worden ist.

(3) 1 Für die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vorzunehmende EG-Bauartzulassungsprüfung, die auszustellenden Bescheinigungen, die vom Hersteller am Messgerät anzubringenden Kennzeichen und die Bekanntmachung der Zulassung sind die Regelungen des Anhangs I Nummer 2, 3, 5 und 6 der Richtlinie 2009/34/EG anzuwenden. 2 Im Verfahren der EG-Bauartzulassung sind ferner einzuhalten die Bestimmungen

1. der Nummer V des Anhangs der Richtlinie 75/33/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden EG-Kaltwasserzähler,

2. bei der Nummer 5 des Anhangs der Richtlinie 86/217/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden EG-Reifendruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen.

(4) 1 Die EG-Bauartzulassung darf mit Nebenbestimmungen verbunden werden. 2 Sie ist auf zehn Jahre zu befristen; ihre Gültigkeit darf um bis zu zehn Jahre verlängert werden. 3 Die Zahl der Messgeräte, die in Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart hergestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt.

(5) 1 Bei Anwendung neuer Techniken darf die Physikalisch-Technische Bundesanstalt nach Anhörung der übrigen Mitgliedstaaten abweichend von Absatz 3 und 4 eine beschränkte EG-Bauartzulassung erteilen. 2 Artikel 5 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2009/34/EG ist anzuwenden. 3 Eine beschränkte EG-Bauartzulassung ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen und darf um bis zu drei weitere Jahre verlängert werden. 4 Für die Kennzeichnung der beschränkten EG-Bauartzulassung ist Anhang I Nummer 3.2 der Richtlinie 2009/34/EG anzuwenden.

(6) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt übermittelt die Bescheinigung über die EG-Bauartzulassung dem Antragsteller.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 20 Rücknahme und Widerruf der EG-Bauartzulassung




§ 20 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die EG-Bauartzulassung ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung die Messrichtigkeit oder die Messbeständigkeit des Messgeräts nicht gewährleistet war.

(2) Die EG-Bauartzulassung ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, welche die Messrichtigkeit oder Messbeständigkeit beeinträchtigen.

(3) Die EG-Bauartzulassung kann widerrufen werden, wenn

1. der Inhaber der EG-Bauartzulassung nach ihrer Erteilung im Zulassungsschein bezeichnete Merkmale des Messgeräts ändert oder inhaltliche Beschränkungen oder Bedingungen nicht beachtet oder Auflagen innerhalb einer ihm gesetzten Frist nicht erfüllt oder

2. das Messgerät, für dessen Bauart eine EG-Bauartzulassung erteilt worden ist, dieser Zulassung nicht entspricht.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 21 EG-Ersteichung




§ 21 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die EG-Ersteichung ist bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu beantragen. 2 EG-Ersteichungen können auch von staatlich anerkannten Prüfstellen im Rahmen ihrer Prüfbefugnisse durchgeführt werden.

(2) Wird die EG-Ersteichung eines Messgeräts beantragt, für das eine erforderliche EG-Bauartzulassung von einer anderen Stelle als der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erteilt worden ist, ist der zuständigen Behörde vom Antragsteller die Vorlage einer Ausfertigung des Zulassungsscheins in deutscher Sprache vorzulegen.

(3) Für die Durchführung der EG-Ersteichung, einschließlich der Kennzeichnung, sind die Regelungen des Artikels 9 und des Anhangs II Nummer 1, 2 und 3 der Richtlinie 2009/34/EG anzuwenden.

(4) 1 Im Verfahren der EG-Ersteichung sind ferner zu beachten die Bestimmungen

1. der Nummer VI des Anhangs der Richtlinie 75/33/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden EG-Kaltwasserzähler,

2. der Nummer 6 des Anhangs der Richtlinie 86/217/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden EG-Reifendruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen,

3. des Kapitels I, Buchstabe B Nummer 9.2, des Kapitels II Nummer 8 und des Kapitels III Nummer 7 des Anhangs der Richtlinie 71/318/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden EG-Gaszähler,

4. der Nummern 10.2 und 11 des Anhangs der Richtlinie 73/362/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden EG-Längenmaße,

5. der Nummer VI des Anhangs der Richtlinie 75/33/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden EG-Wasserzähler - Kaltwasser,

6. der Nummer 11 des Kapitels IV des Anhangs der Richtlinie 75/410/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden EG-Förderbandwaagen,

7. Kapitel V des Anhangs der Richtlinie 76/891/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden EG-Elektrizitätszähler,

8. Nummer 7 des Anhangs der Richtlinie 77/95/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden EG-Fahrpreisanzeiger,

9. Nummer 3.2 des Anhangs der Richtlinie 77/313/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden EG-Volumenmessanlagen für Flüssigkeiten,

10. Nummer 8 des Kapitels IV des Anhangs der Richtlinie 78/1031/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden EG-Kontroll- und Sortierwaagen,

11. Nummer VI des Anhangs der Richtlinie 79/830/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden EG-Wasserzähler - Warmwasser.

2 Bei EG-Ersteichungen ab dem 1. Dezember 2015 ist der Wortlaut der in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Vorschriften in der am 30. November 2015 geltenden Fassung anzuwenden, der in Satz 1 Nummer 3 bis 11 genannten Vorschriften in der am 30. Oktober 2006 geltenden Fassung.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 6 (zu § 18 Absatz 3 und 5) Messgeräte für EG-Bauartzulassung und EG-Ersteichung




Anlage 6 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Tabelle 1


| | Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3

Nummerie-
rung nach
§ 18 Ab-
satz 1
Nummer | Nummerie-
rung nach
§ 18 Ab-
satz 2
Nummer | Kurzbezeichnung | Begriffsbestimmung nach | spezifische Anforderungen
geregelt in

1 | | EG-Schüttdichtemessgeräte | Artikel 2 der Richtlinie
71/347/EWG, geändert
durch Richtlinie 2006/96/EG | den Anhängen I und II der Richtlinie
71/347/EWG, geändert
durch Richtlinie 2006/96/EG

2 | | EG-Kaltwasserzähler | Artikel 1 in Verbindung
mit Abschnitt I Nummer 1.0
des Anhangs der Richtlinie
75/33/EWG | Abschnitte II bis IV des
Anhangs der Richtlinie
75/33/EWG

3 | | EG-Alkoholometer | Nummer 1.1 des Anhangs
der Richtlinie 76/765/EWG,
geändert durch Richtlinie
82/624/EWG | Nummern 2 bis 10 des
Anhangs der Richtlinie
76/765/EWG, geändert
durch Richtlinie 82/624/EWG

4 | | EG-Aräometer für
Alkohol | Nummer 1.1 des Anhangs
der Richtlinie 76/765/EWG,
geändert durch Richtlinie
82/624/EWG | Nummern 2 bis 10 des
Anhangs der Richtlinie
76/765/EWG, geändert
durch Richtlinie 82/624/EWG

5 | | EG-Reifendruckmess-
geräte für Kraftfahrzeug-
reifen | Nummer 1 des Anhangs
der Richtlinie 86/217/EWG | Nummern 2 bis 4 des
Anhangs der Richtlinie
86/217/EWG

6 | | EG-Gaszähler | Artikel 1 der Richtlinie
71/318/EWG | Abschnitt B der Kapitel I, II
und III des Anhangs der
Richtlinie 71/318/EWG

7 | | EG-Volumenzähler für
Flüssigkeiten | Artikel 1 der Richtlinie
71/319/EWG | Kapitel I und II des Anhangs
der Richtlinie 71/319/EWG

8 | | EG-Zusatzeinrichtung -
Volumenzähler | Nummern 1.1, 2.1, 3.1, 4.1,
5.1, 6.1 des Anhangs der
Richtlinie 71/348/EWG | Anhang der Richtlinie
71/348/EWG

9 | | EG-Längenmaße | Artikel 1 in Verbindung mit
Nummer 1.1 des Anhangs
der Richtlinie 73/362/EWG | Nummern 2 bis 9 des
Anhangs der Richtlinie
73/362/EWG

10 | | EG-Wasserzähler -
Kaltwasser | Artikel 1 in Verbindung mit
Abschnitt I Nummer 1.0 des
Anhangs der Richtlinie
75/33/EWG | Abschnitte II bis IV des
Anhangs der Richtlinie
75/33/EWG

11 | | EG-Förderbandwaagen | Artikel 1 in Verbindung mit
Kapitel I Nummer 2 des
Anhangs der Richtlinie
75/410/EWG | Kapitel II, III und V des
Anhangs der Richtlinie
75/410/EWG

12 | | EG-Elektrizitätszähler | Artikel 1 der Richtlinie
76/891/EWG | Kapitel II und III des Anhangs
der Richtlinie 76/891/EWG

13 | | EG-Fahrpreisanzeiger | Artikel 1 in Verbindung mit
Nummer 1.1 des Anhangs der
Richtlinie 77/95/EWG | Nummer 2 bis 6 des Anhangs
der Richtlinie 77/95/EWG

14 | | EG-Volumenmessanlagen
für Flüssigkeiten | Artikel 1 in Verbindung mit
Nummer 1.1.1 des Anhangs
der Richtlinie 77/313/EWG | Nummer 1.2 bis 1.17, 2 und 4
des Anhangs der Richtlinie
77/313/EWG

15 | | EG-Kontroll- und
Sortierwaagen | Kapitel I Nummer 1 des
Anhangs der Richtlinie
78/1031/EWG | Kapitel II und III des Anhangs
der Richtlinie 78/1031/EWG

16 | | EG-Wasserzähler -
Warmwasser | Artikel 1 in Verbindung mit
Abschnitt I Nummer 1.0 des
Anhangs der Richtlinie
79/830/EWG | Abschnitte II bis IV des
Anhangs der Richtlinie
79/830/EWG

| 1 | EG-Blockgewichte | Artikel 1 der Richtlinie
71/317/EWG | Anhang I und II der
Richtlinie 71/317/EWG

| 2 | zylindrische
EG-Gewichtstücke | Artikel 1 der Richtlinie
71/317/EWG | Anhang III und IV der
Richtlinie 71/317/EWG

| 3 | EG-Wägestücke | Artikel 1 in Verbindung mit
Nummer 1 des Anhangs der
Richtlinie 74/148/EWG | Nummern 2 bis 11 des
Anhangs der Richtlinie
74/148/EWG

| 4 | EG-Volumenmessanlagen
für Flüssigkeiten | Artikel 1 in Verbindung mit
Nummer 1.1.1 des Anhangs
der Richtlinie 77/313/EWG | Nummer 1.2 bis 1.17
und 2.3 des Anhangs der
Richtlinie 77/313/EWG



 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed