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Synopse aller Änderungen der MessEV am 31.01.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 31. Januar 2024 durch Artikel 1 der 4. MessEVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MessEV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

MessEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.01.2024 geltenden Fassung
MessEV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 27
(Textabschnitt unverändert)

§ 39 Durchführung der Befundprüfung


(1) Auf eine Befundprüfung nach § 39 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes sind die Regelungen des § 37 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden, wobei an Stelle der Fehlergrenzen die Verkehrsfehlergrenzen zu berücksichtigen sind.

(2) Bei der Befundprüfung ist die Verwendungssituation des Messgeräts zu berücksichtigen.

(3) Auf Verlangen der antragstellenden Person kann auch eine Teilbefundprüfung im Hinblick auf einzelne Aspekte der Befundprüfung durchgeführt werden.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

(4) 1 Bei Smart-Meter-Gateways nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes ordnet die zuständige Behörde zunächst einen Selbsttest nach den Vorgaben in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach dem Messstellenbetriebsgesetz durch den Smart-Meter-Gateway-Administrator an. 2 Ergibt der Selbsttest keinen Anlass für Zweifel an der Messrichtigkeit, kann die Befundprüfung auf Wunsch der antragstellenden Person beendet werden.

§ 40 Genehmigungsverfahren zur Aktualisierung von Software in Messgeräten


(1) Antragsbefugt sind

1. Wirtschaftsakteure oder

2. Verwender von Messgeräten.

(2) Die Genehmigung kann für die Aktualisierung eines oder mehrerer Messgeräte bei der in § 40 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes genannten Behörde beantragt werden.

(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen gegeben sind:

1. das Messgerät, für das die aktualisierte Software bestimmt ist,

a) ist konkret bezeichnet,

b) ist zur Aktualisierung von Software geeignet und die Eignung ist durch eine Konformitätsbescheinigung bestätigt, wobei dies insbesondere umfasst, dass

aa) die Aktualisierung der Software nach dem Beginn selbsttätig abläuft,

bb) durch informationstechnische Verfahren gewährleistet ist, dass die Software zur Aktualisierung aus einer autorisierten Quelle stammt und nicht verändert wurde gegenüber der in der Konformitätsbescheinigung genannten Software,

cc) Aktualisierungen und Aktualisierungsversuche der Software im Messgerät automatisch protokolliert werden und für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Ablauf der Eichfrist gespeichert werden,

2. eine Konformitätsbescheinigung vorliegt, die die Übereinstimmung des mit der aktualisierten Software versehenen Baumusters des Messgeräts mit den wesentlichen Anforderungen im Sinne des § 6 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes bestätigt und

3. die zuständige Behörde hat durch Stichproben die Richtigkeit der aktualisierten Messgeräte überprüft.

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(4) 1 Die Genehmigung zum Verwenden von Messgeräten mit aktualisierter Software nach § 37 Absatz 6 des Mess- und Eichgesetzes ist auf Antrag vorläufig zu erteilen, wenn die nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

1. die Anforderungen des Absatzes 3 Nummer
1 sind erfüllt,

2. die beauftragte Stelle
nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder eine von dieser Stelle nach § 9 des Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes zertifizierte oder eine vergleichbare Stelle bestätigt hat, dass

a)
eine informationstechnische Sicherheitslücke in der Software des Messgeräts besteht, die den unerlaubten Zugriff auf das Messgerät über Netzwerke ermöglicht,

b) eine hohe Dringlichkeit zur Beseitigung der Sicherheitslücke gegeben ist und

c) die aktualisierte Software zur Behebung der sicherheitstechnischen Lücke geeignet ist, anschließend

3. die Konformitätsbewertungsstelle bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt eine vorläufige
Konformitätsbescheinigung zur messtechnischen Eignung der aktualisierten Software erstellt hat,

4. die zuständige Behörde
durch Stichproben die Richtigkeit der aktualisierten Messgeräte überprüft hat und

5. das Verfahren zur Softwareaktualisierung
nach Absatz 3 eingeleitet wurde.

2 Die vorläufige Genehmigung nach Satz 1 ist innerhalb von vier Werktagen zu erteilen; sie gilt nach Ablauf der genannten Frist als erteilt. 3 § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4
des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, ist anzuwenden.

(5) Die Aktualisierung der Software eines Messgeräts darf nur erfolgen, wenn der Verwender dem zugestimmt hat.




(4) Die Aktualisierung der Software eines Messgeräts darf nur erfolgen, wenn der Verwender dem zugestimmt hat.

(5) Die Absätze
1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf Smart-Meter-Gateways nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes, sofern

1.
eine Software-Aktualisierung von einem Smart-Meter-Gateway-Administrator durchgeführt wird,

2.
eine Konformitätsbescheinigung zur messtechnischen Eignung der aktualisierten Software durch eine Stelle nach § 41 der Mess- und Eichverordnung vorliegt und

3. ein Selbsttest
nach den Vorgaben in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach dem Messstellenbetriebsgesetz durchgeführt wird und der Smart-Meter-Gateway-Administrator dies nach § 25 des Messstellenbetriebsgesetzes überwacht.

§ 57 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 1 Nummer 26 des Mess- und Eichgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 23 Absatz 2 eine Verkehrsfehlergrenze ausnutzt,

2. entgegen § 27 ein Ausschankmaß verwendet,

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3. entgegen § 40 Absatz 5 die Software eines Messgeräts aktualisiert,



3. entgegen § 40 Absatz 4 die Software eines Messgeräts aktualisiert,

4. entgegen § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Satzteil vor dem zweiten Halbsatz ein Messgerät nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kenntlich macht,

5. entgegen § 55 Absatz 1 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einträgt,

6. entgegen § 55 Absatz 2 Satz 1 ein Zusatzzeichen nicht oder nicht rechtzeitig entwertet,

7. entgegen § 55 Absatz 2 Satz 2 ein Sicherungszeichen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ersetzt,

8. entgegen § 55 Absatz 3 erster Halbsatz eine Information nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt,

9. entgegen § 55 Absatz 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder

10. entgegen § 55 Absatz 5 ein Instandsetzerkennzeichen nicht oder nicht rechtzeitig übergibt.



(heute geltende Fassung) 

Anlage 7 (zu § 34 Absatz 1 Nummer 1) Besondere Eichfristen für einzelne Messgeräte*


Tabelle 1


Ordnungs-
nummer | Messgeräteart | Eichfrist in Jahren,
sofern nicht
anders angegeben

1. | Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombinationen von Längen zur
Längen- oder Flächenbestimmung |

1.1 | verkörperte Längenmaße, mechanische Messkluppen und mechanische Messschieber | nicht befristet

1.2 | Längenmessgeräte im Einzelhandel, die die Länge von länglichen Gebilden während
einer Vorschubbewegung bestimmen | nicht befristet

1.3 | Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils an Schweineschlachtkörpern
anhand der Dicke der Speck- oder Muskelschichten (Choirometer) | 1

2. | Messgeräte zur Bestimmung der Masse |

2.1 | Gewichtstücke |

2.1.1 | Gewichtstücke | 4

2.2 | Nichtselbsttätige Waagen |

2.2.1 | nichtselbsttätige Waagen mit einer Höchstlast von 3.000 Kilogramm oder mehr mit
Ausnahme der Baustoffwaagen | 3

2.2.2 | nichtselbsteinspielende Fein- und Präzisionswaagen | 4

2.2.3 | nichtselbsteinspielende Handelswaagen mit einer Höchstlast von weniger als
350 Kilogramm | 4

2.2.4 | Waagen zum Wiegen von Personen einschließlich der Säuglingswaagen und der
Waagen zur Feststellung des Geburtsgewichts mit Ausnahme der Bettenwaagen
und Waagen nach Nummer 2.2.5 | 4

2.2.5 | Waagen zum Verwiegen von Personen, soweit sie nicht in Krankenhäusern aufge-
stellt sind | nicht befristet

2.2.6 | Säuglingswaagen, Waagen zur Bestimmung des Geburtsgewichts | 4

2.2.7 | Behälterwaagen für verflüssigte Gase mit fest mit der Waage verbundenem Druck-
gasbehälter, dem das Messgut stoßfrei zugeführt und entnommen wird | 4

2.2.8 | Viehwaagen in landwirtschaftlichen Betrieben | 4

2.3 | Selbsttätige Waagen |

2.3.1 | selbsttätige Kontrollwaagen einschließlich der selbsttätigen Sortierwaagen | 1

2.3.2 | selbsttätige Waagen mit Etikettendruckwerk, die zur Herstellung von Fertigpackungen
ungleicher Füllmenge verwendet werden | 1

2.3.3 | selbsttätige Gleiswaagen mit einer Höchstlast von 3.000 Kilogramm oder mehr | 3

2.3.4 | (aufgehoben) |

3. | Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur |

3.1 | Flüssigkeits-Glasthermometer mit Ausnahme der Thermometer nach Nummer 3.2 | 15

3.2 | Thermometer für Messgeräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von Getreide
oder Ölfrüchten | nicht befristet

3.3 | Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur in Lagerbehältern oder Rohrleitungen
mit Messwiderständen aus Platin oder Nickel, wenn der Isolationswiderstand und
die Richtigkeit der Temperaturanzeige ohne Ausbau des Temperaturaufnehmers in
zweijährigem Abstand von der zuständigen Behörde überprüft werden | 6

4. | Messgeräte zur Bestimmung des Drucks |

4.1 | Druckmessgeräte, die nicht Reifendruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen sind,
der Klassen 0,1 bis 0,6 | 1

5. | Messgeräte zur Bestimmung des Volumens |

5.1 | Hohlmaße für flüssige Messgüter |

5.1.1 | Flüssigkeitsmaße | nicht befristet

5.1.2 | Ausschankmaße | nicht befristet

5.1.3 | Transport-Messbehälter | 9

5.1.4 | Holzfässer und Kunststofffässer | 5

5.1.5 | Metallfässer | 8

5.1.6 | Fässer aus nicht rostendem Stahl Nummer 1.4301 nach DIN EN 10028-7, Ausgabe
Februar 2008, oder aus einem gleichwertigen Werkstoff, mit oder ohne Kunststoff-
ummantelung, die einen Innenüberdruck von 5 bar ohne bleibende Verformung aus-
halten | nicht befristet

5.2 | Hohlmaße für nichtflüssige Messgüter |

5.2.1 | Messbehälter | nicht befristet

5.3 | Messgeräte für Flüssigkeiten in ruhendem Zustand |

5.3.1 | Messwerkzeuge für Flüssigkeiten mit Ausnahme der Messwerkzeuge nach den
Nummern 5.3.2 und 5.3.3 | 3

5.3.2 | Messwerkzeuge für Flüssigkeiten mit festen Maßwänden, bei denen der Maßraum
und die Maßraumeinstellung einsehbar sind | nicht befristet

5.3.3 | Volumenmessgeräte, bei denen die messwertbestimmenden Teile aus Glas sind | nicht befristet

5.3.4 | Lagerbehälter und Lagergefäße, soweit sie nicht zu den Lagerbehältern nach Num-
mer 5.3.5 oder 5.3.6 gehören | 12

5.3.5 | Lagergefäße, Haupt- und Zwischensammelgefäße nach dem Branntweinmono-
polrecht | nicht befristet

5.3.6 | Lagerbehälter, bei denen die Messbeständigkeit des Maßraums durch eine vollstän-
dige Vermessung frühestens fünf Jahre nach der Konformitätsbewertung oder nach
einer vorausgegangenen Eichung festgestellt ist und der Sumpf bei Behältern mit
voll aufliegendem Boden nicht in den Maßraum einbezogen ist | nicht befristet

5.3.7 | Volumenmessgeräte für Laborzwecke | nicht befristet

5.4 | Messgeräte für strömende Flüssigkeiten außer Wasser |

5.4.1 | Messgeräte für verflüssigte Gase | 1

5.4.2 | Messgeräte für Milch, soweit sie nicht für die direkte Abgabe von Milch durch den Erzeuger an den Endverbraucher verwendet werden | 1

5.4.3 | Messgeräte für Schmieröle mit Viskositäten größer als 20 mPa•s im Messzustand | 4

5.4.4 | Ortsfeste Heizölzähler zur Versorgung einzelner Wohnungen | nicht befristet

5.5 | Messgeräte für strömendes Wasser |

5.5.1 | Wasserzähler für Kaltwasser und ihre mechanischen Zusatzeinrichtungen mit Aus-
nahme der Einrichtungen nach Nummer 5.5.5 | 6

5.5.2 | Wasserzähler für Warmwasser mit Ausnahme der Zähler nach Nummer 5.5.4 | 6

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5.5.3 | elektronische Zusatzeinrichtungen für Wasserzähler (Kalt- und Warmwasser), sofern
diese netzbetrieben sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der
Batterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne
Verletzung von Kennzeichen möglich ist | 8



5.5.3 | elektronische Zusatzeinrichtungen für Wasserzähler (Kalt- und Warmwasser), sofern
diese netzbetrieben sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der
Batterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne
Verletzung von Kennzeichen möglich ist mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.8 | 8

5.5.4 | Kondensatwasserzähler | 8

5.5.5 | Einrichtungen zur Messwertübertragung einschließlich der zugehörigen Messwert-
geber an Wasserzählern | nicht befristet

5.6 | Messgeräte für strömende Gase |

5.6.1 | Gaszähler, ausgenommen Wirkdruckgaszähler, soweit nicht unter den Nummern 5.6.2
bis 5.6.13 dieser Anlage etwas anderes festgelegt ist | 5

5.6.2 | Balgengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von 10 m³/h oder kleiner sowie
Turbinenradgaszähler mit dauergeschmierten Lagern der Turbinenradwelle (ohne
Schmierungseinrichtung) sowie Ultraschallgaszähler mit einem maximalen Durch-
fluss von mindestens 1.600 m³/h | 8

5.6.3 | Balgengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von über 10 m³/h und kleiner
25 m³/h, Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung mit einem maximalen
Durchfluss von 4.000 m³/h und kleiner sowie Wirbelgaszähler | 12

5.6.4 | Balgen- und Drehkolbengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von 25 m³/h bis
1.600 m³/h | 16

5.6.5 | Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung mit einem maximalen Durchfluss
von über 4.000 m³/h bis kleiner 16.000 m³/h | 16

5.6.6 | Drehkolbengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von über 1.600 m³/h sowie
Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung mit einem maximalen Durchfluss
von 16.000 m³/h und größer | nicht befristet

5.6.7 | Drehkolbengaszähler, Turbinenradgaszähler, Wirbelgaszähler und Ultraschallgas-
zähler im geschäftlichen Verkehr zwischen gleichbleibenden Partnern mit einem
maximalen Durchfluss von mindestens 1.600 m³/h Gas im Betriebszustand, wenn
ein Vergleichszähler eingebaut ist, der zu Vergleichsmessungen in Reihe geschaltet
werden kann, oder wenn in Dauerreihenschaltung ein Vergleichszähler mit unter-
schiedlichen physikalischen Messverfahren eingebaut ist oder zwei Ultraschallgas-
zähler mit unterschiedlicher Reaktion auf Strömungseinflüsse eingebaut sind, unter
der Voraussetzung, dass Vergleichsmessungen bei der ersten Inbetriebnahme und
nachfolgend mindestens einmal jährlich ausgeführt werden, deren Ergebnisse keine
Veränderungen der Abweichungen von mehr als der Hälfte der Eichfehlergrenzen
gegenüber den bei der Inbetriebnahme festgestellten Abweichungen zeigen | nicht befristet

5.6.8 | Wirkdruckgaszähler, wenn ein Filter vorgeschaltet ist, das durch Differenzdruck-
messung mit Maximumanzeige überwacht wird, oder Wirkdruckgaszähler ohne Fil-
ter, wenn die Blenden mindestens nach 2 Jahren von einer Eichbehörde oder einer
staatlich anerkannten Prüfstelle überprüft werden und keine Beschädigungen oder
Verschmutzungen aufweisen | 4

5.6.9 | Temperatur-, Zustands- und Dichte-Mengenumwerter für Gase | 5

5.6.10 | mechanische Zusatzeinrichtungen für Gasmessgeräte mit Ausnahme der Geber-
geräte und der Schalteinrichtungen | 5

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5.6.11 | elektronische Zusatzeinrichtungen für Gasmessgeräte, sofern diese netzbetrieben
sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens
für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Verletzung von Kenn-
zeichen möglich ist | 8



5.6.11 | elektronische Zusatzeinrichtungen für Gasmessgeräte, sofern diese netzbetrieben
sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens
für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Verletzung von Kenn-
zeichen möglich ist mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.8 | 8

5.6.12 | Gebergeräte für Gasmessgeräte und für deren Zusatzeinrichtungen | nicht befristet

5.6.13 | Umschalt- und Zuschalteinrichtungen für Gaszähler | nicht befristet

6. | Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizi-
tät |

6.1 | Elektrizitätszähler in der Ausführung als Einphasen- und Mehrphasen-Wechsel-
stromzähler mit Induktionsmesswerk einschließlich Doppeltarifzähler, mit Aus-
nahme der Zähler nach Nummer 6.2 | 16

6.2 | Elektrizitätszähler in der Ausführung als Einphasen- und Mehrphasen-Wechsel-
stromzähler mit Induktionsmesswerk als Messwandlerzähler, als mechanische
Mehrtarif-, Maximum- und Überverbrauchszähler sowie mechanische Zusatzein-
richtungen für Elektrizitätszähler | 12

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6.3 | Elektrizitätszähler in der Ausführung als Einphasen- und Mehrphasen-Wechsel-
stromzähler mit elektronischem Messwerk für direkten Anschluss und Anschluss
an Messwandler sowie eingebaute und getrennt angeordnete elektronische Zusatz-
einrichtungen für Elektrizitätszähler, sofern diese netzbetrieben sind und bei batte-
riebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens für diesen Zeit-
raum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Verletzung von Kennzeichen möglich
ist | 8



6.3 | Elektrizitätszähler in der Ausführung als Einphasen- und Mehrphasen-Wechsel-
stromzähler mit elektronischem Messwerk für direkten Anschluss und Anschluss
an Messwandler sowie eingebaute und getrennt angeordnete elektronische Zusatz-
einrichtungen für Elektrizitätszähler, sofern diese netzbetrieben sind und bei batte-
riebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens für diesen Zeit-
raum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Verletzung von Kennzeichen möglich
ist mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.8 | 8

6.4 | Elektrizitätszähler für Gleichstrom mit Ausnahme der Elektrizitätszähler nach der Nummer 6.5 | 4

6.5 | Elektrizitätszähler für Gleichstrom mit
elektronischem Messwerk | 8

6.6 | Messwandler für Elektrizitätszähler | nicht befristet

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6.7 | Messgeräte und Zusatzeinrichtungen bei der Lieferung von Elektrizität für Elektrofahrzeuge und an Ladepunkten | 8



6.7 | Messgeräte und Zusatzeinrichtungen bei der Lieferung von Elektrizität für Elektrofahrzeuge und an Ladepunkten mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.8 | 8

6.8 | Smart-Meter-Gateways, die den technischen Vorgaben des Teils 2 Kapitel 3
des Messstellenbetriebsgesetzes entsprechen sowie Kommunikationsadapter
zur Anbindung von Messgeräten und Messeinrichtungen nach § 2 Satz 1
Nummer 10 des Messstellenbetriebsgesetzes an ein Smart-Meter-Gateway | nicht befristet


7. | Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislauf-
systemen) |

7.1 | Wärmezähler und Kältezähler | 6

7.2 | Warm- und Heißwasserzähler für Wärmetauscher-Kreislaufsysteme | 6

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7.3 | elektronische Zusatzeinrichtungen für Wärme- und Kältezähler, sofern diese netz-
betrieben sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie
mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Verletzung
von Kennzeichen möglich ist | 8



7.3 | elektronische Zusatzeinrichtungen für Wärme- und Kältezähler, sofern diese netz-
betrieben sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie
mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Verletzung
von Kennzeichen möglich ist mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.8 | 8

8. | Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkon-
zentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten |

8.1 | Dichte- oder Gehaltsmessgeräte, bei denen die messwertbestimmenden Teile aus
Glas hergestellt sind | nicht befristet

8.2 | hydrostatische Waagen, Tauchkörper und Pyknometer aus Metall | 4

8.3 | Messgeräte zur Bestimmung des Fettgehalts von Milch und Milcherzeugnissen, bei
denen die messwertbestimmenden Teile aus Glas hergestellt sind | nicht befristet

9. | Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder
Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von anderen Medien als
Flüssigkeiten |

9.1 | Getreideprober | 4

9.2 | Messgeräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von Getreide und Ölfrüchten, bei
denen die Bestimmung des Feuchtegehalts über Infrarot-Spektralmesstechnik er-
folgt | 1

9.3 | Messgeräte zur Bestimmung des Atemalkoholgehalts | 6 Monate

9.4 | Messgeräte zur Bestimmung des Fettgehalts von Milcherzeugnissen, bei denen die
messwertbestimmenden Teile aus Glas hergestellt sind | nicht befristet

9.5 | Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils von Schweineschlachtkör-
pern (Choirometer) | 1

10. | Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der Lieferung von
strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen |

10.1 | Brennwertmessgeräte für Gase | 1

10.2 | Brennwert-Mengenumwerter für Gase | 5

10.3 | Gasdruckregelgeräte zur thermischen Gasabrechnung, wenn Geräte der Genauig-
keitsklassen AC 2,5 und AC 5 mindestens einmal jährlich und Geräte der Genau-
igkeitsklassen AC 10 mindestens in Zeitabständen, die der Eichfrist der zugehöri-
gen Gaszähler entsprechen, vom Versorgungsunternehmen nachgeprüft, gekenn-
zeichnet und die Ergebnisse aufgezeichnet werden | nicht befristet

11. | Messgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels und daraus abgeleitete Messgrößen |

12. | Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen im öffentlichen Verkehr |

12.1 | Radlastwaagen und Geschwindigkeitsmessgeräte für die amtliche Überwachung
des öffentlichen Verkehrs | 1

12.2 | mechanische Stoppuhren für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs | 1

12.3 | Taxameter einschließlich Wegstreckensignalgeber in Kraftfahrzeugen | 1

13. | Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung |

13.1 | Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Photonenstrahlung mit einer
radioaktiven Kontrollvorrichtung, die die Kontrolle des gesamten Dosimeters (De-
tektor und Messwerterfassungs- und Anzeigesystem) gestattet und die über eine
von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt ausgestellte Baumusterprüfbe-
scheinigung verfügt und wenn der Verwender Kontrollmessungen entsprechend
der für die Kontrollvorrichtung ausgestellten Baumusterprüfbescheinigung mindes-
tens halbjährlich durchführt, die Ergebnisse aufzeichnet und mindestens sechs
Jahre aufbewahrt | 6

13.2 | Passive, integrierende Dosimeter, wenn sie nach § 29 Absatz 1 und 2 von einer
Dosimetriestelle verwendet werden | nicht befristet


* Sofern für Zusatzeinrichtungen keine besondere Regelung getroffen wird, gilt die Eichfrist des angeschlossenen Messgeräts auch für die Zusatzeinrichtung.