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Artikel 1 - Vierte Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung (4. MessEVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Mess- und Eichverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 31. Januar 2024 MessEV § 39, § 40, § 57, Anlage 7

Die Mess- und Eichverordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4742) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 39 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Bei Smart-Meter-Gateways nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes ordnet die zuständige Behörde zunächst einen Selbsttest nach den Vorgaben in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach dem Messstellenbetriebsgesetz durch den Smart-Meter-Gateway-Administrator an. Ergibt der Selbsttest keinen Anlass für Zweifel an der Messrichtigkeit, kann die Befundprüfung auf Wunsch der antragstellenden Person beendet werden."

2.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

c)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf Smart-Meter-Gateways nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes, sofern

1.
eine Software-Aktualisierung von einem Smart-Meter-Gateway-Administrator durchgeführt wird,

2.
eine Konformitätsbescheinigung zur messtechnischen Eignung der aktualisierten Software durch eine Stelle nach § 41 der Mess- und Eichverordnung vorliegt und

3.
ein Selbsttest nach den Vorgaben in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach dem Messstellenbetriebsgesetz durchgeführt wird und der Smart-Meter-Gateway-Administrator dies nach § 25 des Messstellenbetriebsgesetzes überwacht."

3.
In § 57 Nummer 3 wird die Angabe „Absatz 5" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.

4.
Anlage 7 Tabelle 1 wird wie folgt geändert:

a)
In den Nummern 5.5.3, 5.6.11, 6.3, 6.7 und 7.3 werden in der Spalte „Messgeräteart" jeweils die Wörter „mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.8" angefügt.

b)
Nach Nummer 6.7 wird folgende Nummer 6.8 eingefügt:

„6.8 Smart-Meter-Gateways, die den technischen Vorgaben des Teils 2 Kapitel 3
des Messstellenbetriebsgesetzes entsprechen sowie Kommunikationsadapter
zur Anbindung von Messgeräten und Messeinrichtungen nach § 2 Satz 1
Nummer 10 des Messstellenbetriebsgesetzes an ein Smart-Meter-Gateway
nicht befristet".