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Artikel 2 - Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung (MesswNeuRegV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Branntweinsteuerverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2015 BrStV § 4

§ 4 Absatz 2 Satz 2 der Branntweinsteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3280), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1412) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Die Ermittlung kann mit einem Messgerät vorgenommen werden, das nach dem Gesetz und seinen Ausführungsbestimmungen in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 der Mess- und Eichverordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011) in der jeweils geltenden Fassung geprüft und beglaubigt ist."



 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 MesswNeuRegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MesswNeuRegV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Artikel 9 ZollVNeuOrgG Änderung von Rechtsverordnungen
... Branntweinsteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3280), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt ...