§ 137 Erlass und Bekanntgabe der Abwicklungsanordnung
(1) 1Die Abwicklungsanordnung ergeht als Allgemeinverfügung. 2Einer gesonderten Bekanntgabe an die Beteiligten bedarf es genauso wenig wie einer gesonderten Zuleitung an den zuständigen Betriebsrat.
(2) Die Abwicklungsanordnung ist nach Erlass unverzüglich nach Maßgabe des §
140 Absatz 4 zu veröffentlichen.
(3) Die Veröffentlichung enthält auch Angaben zur Einwilligungserklärung des übernehmenden Rechtsträgers und zu den Kapitalerhöhungsbeschlüssen nach §
109.
Frühere Fassungen von § 137 SAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 77 SAG Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen (vom 12.08.2022) ... einer Abwicklungsanordnung getroffen werden, können als Allgemeinverfügung entsprechend § 137 Absatz 1 und 2 ergehen. (2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 65 kann die ...
§ 84 SAG Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten (vom 30.12.2023) ... für den Zeitraum ab der öffentlichen Bekanntgabe dieser Aussetzung gemäß § 137 Absatz 1 bis zum Ablauf des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstages. (2) Die ... Unternehmen, aussetzen für den Zeitraum ab der öffentlichen Bekanntgabe gemäß § 137 Absatz 1 bis zum Ablauf des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstages in dem Mitgliedstaat, in dem das ...
§ 107 SAG Übertragung ... oder § 64 vor, kann die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe der §§ 108 bis 137 in der Abwicklungsanordnung anordnen, dass 1. die von einem in Abwicklung befindlichen ...
§ 149 SAG Anordnung eines Rechtsformwechsels (vom 03.07.2015) ... Formwechsel wird mit der öffentlichen Bekanntgabe der Abwicklungsanordnung nach § 137 wirksam. Die Bekanntgabe der Anordnung hat insbesondere folgende Wirkungen: ...
§ 152g SAG Verfahrensvorschriften, Einlagensicherung, Sozialpläne (vom 12.08.2022) ... Allgemeinverfügung treffen. § 10 Absatz 1, die §§ 11, 77 Absatz 9, § 137 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 sowie die §§ 139 bis 143, 145, 148, 151, 152 finden entsprechende ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAbwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
Artikel 3 FMSANeuOG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ... „§ 79 Unterstützende Maßnahmen". b) Nach der Angabe zu § 137 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 137a Bekanntgabe von ... der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans" eingefügt. 19. In § 137 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und wird öffentlich bekannt gegeben" gestrichen. ... Wörter „und wird öffentlich bekannt gegeben" gestrichen. 20. Nach § 137 wird folgender § 137a eingefügt: „§ 137a Bekanntgabe von ...
Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 5 RiG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ... bis zum Ablauf des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstages angeordnet werden. § 137 Absatz 1 gilt entsprechend. (7) Die Abwicklungsbehörde berücksichtigt bei einer ... für den Zeitraum von der öffentlichen Bekanntgabe dieser Aussetzung gemäß § 137 Absatz 1 bis zum Ablauf des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstages. Bei der Anordnung der Aussetzung ... den Zeitraum von der öffentlichen Bekanntgabe dieser Beschränkung gemäß § 137 Absatz 1 bis zum Ablauf des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstages. Bei der Untersagung ...
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