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Änderung § 152d SAG vom 28.03.2020

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§ 152d SAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.03.2020 geltenden Fassung
§ 152d SAG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 152d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 152d Abwicklungsinstrumente, Anordnungsbefugnis


vorherige Änderung

 


(1) Die Abwicklungsbehörde kann von der zentralen Gegenpartei verlangen, die Positionszuweisungs- und Verlustzuweisungsinstrumente nach den Artikeln 29 bis 31 der Verordnung (EU) 2021/23 in ihre Betriebsvorschriften aufzunehmen.

(2) Die Bundesanstalt kann gegenüber einer zentralen Gegenpartei im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die Einhaltung der Verordnung (EU) 2021/23 sicherzustellen.


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